Schadensersatzansprüche gegen Dritte bei Schädigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
In einem gemeinsamen Rundschreiben des Innen- und Finanzministeriums vom 01. Februar 2016 wird darauf hingewiesen, dass sich ein Schaden für den Dienstherrn ergeben kann, wenn Beamtinnen/Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige durch eine Dritte oder einen Dritten körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet werden.
Ein Schaden für den Dienstherrn entsteht z.B. durch die Fortzahlung von Bezügen bei Dienstunfähigkeit oder die Zahlung von Beihilfe.
Insofern gehen etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen auf den Dienstherrn über, wenn er in diesem Zusammenhang zu Leistungen verpflichtet ist. (§ 72 Abs.1 S.1 LBG)
Berechnung der Auswahlnote im Bereich Berufsbildende Schulen
Interessierte Bewerberinnen und Bewerber für den Schuldienst an berufsbildenden Schulen sollten sich online in die im Internet unter www.add.rlp.de verfügbare Bewerberdatenbank eintragen.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach den Merkmalen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
Grundsätzlich wird die Befähigung durch das Erste und Zweite Staatsexamen nachgewiesen. Die Gewichtung zur Berechnung der Auswahlnote erfolgt im Verhältnis 1:4.
Die Auswahlnote wird neben der Gewichtung der Noten aus Erstem und Zweitem Staatsexamen durch weitere Aspekte beeinflusst: