Teilnahme an der Jahresversammlung der schwerbehinderten Lehrkräfte
Gemäß § 178 Abs. 6 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung auf allen Ebenen das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen durchzuführen. Da im schulischen Bereich besondere Strukturen (insbesondere räumlicher Art) gegeben sind, können diese Versammlungen auch während der gebundenen Arbeitszeit stattfinden, soweit dies aufgrund schulorganisatorischer Gründe oder im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der teilnehmenden schwerbehinderten Lehrkräfte erforderlich ist.
Alle schwerbehinderten Menschen an Schulen und Studienseminaren haben das Recht an der Jahresversammlung teilzunehmen. Die Schulleitung ist vom Zeitpunkt der Versammlung rechtzeitig zu verständigen. Für die Teilnahme an der Jahresversammlung werden die schwerbehinderten Menschen freigestellt. Den schwerbehinderten Menschen werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Dienststelle zum Versammlungsort und zurück nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung bedarf es für die Fahrt zu dem Versammlungsort nicht. (siehe Inklusionsvereinbarung VII. 4.)
Wiedereingliederung
Nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) besteht für den Arbeitgeber die rechtliche Verpflichtung bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit seiner Beschäftigten präventiv tätig zu sein und ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch zu führen. Ein wichtiger Aspekt ist hierbei die Maßnahme der Wiedereingliederung. Diese betrifft gleichermaßen schwerbehinderte als auch nicht-schwerbehinderte Lehrkräfte.
Die Art und Weise, wie eine Wiedereingliederung erfolgt, hängt jedoch davon ab, ob die Lehrkraft verbeamtet oder beschäftigt ist.
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Im Bundesgebiet gibt es drei unterschiedliche Kategorien von Parkerleichterungen, die jeweils verschiedener Voraussetzungen bedürfen und mit unterschiedlichen Berechtigungen verbunden sind:
- Parkerleichterungen mit dem blauen Ausweis
- Parkerleichterungen mit dem orangenen Ausweis
- Ausnahme-Genehmigungen in den Bundesländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen)
Eine genaue Darstellung dieses Themas (berechtigter Personenkreis, Antragstellung, Berechtigungen) finden Sie hier.