Schadensersatzansprüche gegen Dritte bei Schädigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
In einem gemeinsamen Rundschreiben des Innen- und Finanzministeriums vom 01. Februar 2016 wird darauf hingewiesen, dass sich ein Schaden für den Dienstherrn ergeben kann, wenn Beamtinnen/Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige durch eine Dritte oder einen Dritten körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet werden.
Ein Schaden für den Dienstherrn entsteht z.B. durch die Fortzahlung von Bezügen bei Dienstunfähigkeit oder die Zahlung von Beihilfe.
Insofern gehen etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen auf den Dienstherrn über, wenn er in diesem Zusammenhang zu Leistungen verpflichtet ist. (§ 72 Abs.1 S.1 LBG)
Entsprechendes gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen können. Der Anspruch auf Schadensersatz geht auf den Arbeitgeber über, soweit dieser der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt gezahlt hat und die darauf anfallenden, vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge, abgeführt hat.
Damit kommt den Kolleginnen und Kollegen - neben der ADD - eine entscheidende Rolle bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu. Laut Anschreiben der Ministerien sind sie verpflichtet dazu beizutragen, dass vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber Schaden abgewendet wird.
Deshalb sind die Kolleginnen und Kollegen aufgefordert, den Dienstherrn unverzüglich über den zugrundeliegenden Sachverhalt bei Dienst- bzw. Arbeitsunfällen oder schädigender Ereignisse im privaten Bereich zu informieren.