„Nicht behindert zu sein,
ist kein Verdienst,
sondern ein Geschenk,
das jedem von uns
jederzeit genommen werden kann.“
Richard von Weizsäcker
Die Schwerbehindertenvertretung
der berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz ist analog der bekannten Struktur der Stufenvertretung des Personalrats aufgebaut und besteht aus momentan neun örtlichen Vertrauenspersonen, der Bezirks- und der Hauptvertrauensperson. Sie
berät und hilft
- bei Anträgen auf Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft
- schwerbehinderten Menschen bei persönlichen und allgemeinen Problemen an der jeweiligen Dienststelle
- schwerbehinderten Menschen bei Anträgen auf eine zusätzliche Schwerbehindertenermäßigung (§ 10 LehrArbZVO)
- schwerbehinderten Menschen bei Anträgen auf vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit (§ 11 LehrArbZVO)
informiert
- über Änderungen im Sozialgesetzbuch IX und in der Inklusionsvereinbarung
- über alle Themen, die schwerbehinderte Menschen im schulischen Bereich betreffen
achtet
- auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Inklusionsvereinbarung
hält Kontakt
- zu den einzelnen schwerbehinderten Menschen im schulischen Bereich, zu den Personalräten, zum Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, zu den Dienststellenleitungen, zum Integrationsamt
ist zu beteiligen
- bei allen Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe oder Einzelperson betreffen (§ 178 Abs. 2 SGB IX)
Schwerbehinderte Menschen erhalten im schulischen Bereich gemäß der rechtsverbindlichen Inklusionsvereinbarung Nachteilsausgleiche, z.B.
muss Rücksicht genommen werden bei
- Unterrichtsverteilung
- Klassenleitung
- Stundenplanerstellung
- Verteilung von Unterrichtsstunden (Springstunden)
- Schulfahrten
- Studientage, Sport-, Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen
- Gewährung eines unterrichtsfreien Tages
- Gleichmäßige Unterrichtsbelastung während des Schuljahres
Bevor schulorganisatorische Maßnahmen getroffen werden, müssen in jedem Fall durch die Schulleitung Gespräche mit den betroffenen schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen geführt werden, um einen behindertengerechten Unterrichtseinsatz und die Präventionsverpflichtung zu gewährleisten. Hierüber ist eine Aktennotiz zu fertigen, Betroffene erhalten hiervon eine Kopie.
Aufsichtsführung
Schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen mit den Ausweismerkmalen G, aG, B und/oder H ist die Aufsichtsführung zu erlassen.
Persönliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung
Die persönliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung darf nur mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. Das heißt, z.B. vor der Einrichtung einer Vertretung, die diese überschreiten würde, ist der schwerbehinderte Mensch zu fragen, ob er zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, gesundheitlich hierzu in der Lage ist. Es gibt
- keine Vor- und Nacharbeit
- kein Vorhalten von Ermäßigungsstunden als Vertretungsreserve
Sofern ein/e schwerbehinderte/r Kollegin/-e Mehrarbeit leisten kann, ist baldmöglichst für die geleistete Mehrarbeit ein Zeitausgleich zu gewähren. (§ 207 SGB IX – Inklusionsvereinbarung, IV. Nr. 4 und VV zur Mehrarbeit im Schuldienst: Nr. 1.4.6). Kollegen/-innen mit vorübergehend verminderter (§ 11 LehrArbZVO) oder begrenzter Dienstfähigkeit (§ 44 LBG, § 27 BeamtStG) können nicht zur Mehrarbeit verpflichtet werden.
Die Dienststellenleitungen sind für die Umsetzung der Inklusionsvereinbarung in ihrem Gewährleistungsbereich verantwortlich.