Genehmigung von Schulfahrten
Jede Schulfahrt muss genehmigt werden. Dabei unterscheiden sich die Genehmigungsverfahren von Schulfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie innerhalb und außerhalb von EU-Staaten.
Zunächst muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen. Nach der Benennung der Aufsichtspersonen erklärt die Schulleitung die Schulfahrt zur Schulveranstaltung. Diese Genehmigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Finanzierung auch für die Lehrkräfte sichergestellt ist. Dabei sollten Schulfahrten innerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht länger als acht Kalendertage betragen, inklusive Hin- und Rückreise.
Jede Schulfahrt ist darüber hinaus von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Lehrkräfte vor Vertragsschluss als Dienstreise oder als Dienstgang zu genehmigen.
Eine Schulfahrt ins Ausland soll nicht länger als zehn Kalendertage dauern und sie bedarf besonderer Genehmigungen. Im Fall von Auslandsdienstreisen in die EU-Staaten und in die Schweiz erfolgt die Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde. Großbritannien wird im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift wie ein EU-Staat behandelt, so dass insofern ab sofort wieder die gleiche genehmigungsrechtliche Praxis wie vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union gilt. Eine Genehmigung durch das Ministerium für Bildung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielland vor, so darf diese Schulfahrt nicht durchgeführt werden.
Geht die Schulfahrt in andere Staaten, so muss diese von der Schulleitung schriftlich an das fachlich zuständige Ministerium geschickt werden. Die Schulfahrt muss dann durch das fachlich zuständige Ministerium genehmigt werden. Nur mit dieser Genehmigung können auch Reisekosten erstattet werden.
Lehrkräfte und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen erhalten Reisekostenvergütung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Dazu muss eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 LRKG schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
Weitere Informationen finden sich in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 2. Oktober 2007 (9211-51 406/30) „Richtlinien für Schulfahrten“, in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 20. Februar 2019 (GAmtsbl. S. 82) „Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten“ und im „Merkblatt des Landesamtes für Finanzen Reisekostenstelle Stand 01.01.2020“ (PDF).
Hinweis: Der original Artikel (veröffentlicht am 12.09.24) wurde aufgrund einer Änderung der rechtlichen Vorgaben seitens des Ministeriums für Bildung (Epos-Schreiben vom 01.10.2024; Aktenzeichen 7010 - 0005#2021/0003 - 0901 9211; Hinweise zur Verwaltungsvorschrift „Richtlinien für Schulfahrten“) am 07.10.2024 aktualisiert.
Dürfen Reisekosten im Rahmen von Schulfahrten auf Schüler/-innen umgelegt werden?
Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte und Unterrichtsgänge sind für die beteiligten Lehrkräfte Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Sinne des Landesreisekostengesetzes, sofern eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz vorliegt. Jede Schulfahrt ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Lehrkräfte vor Vertragsabschluss als Dienstreise oder als Dienstgang zu genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass ausreichende Mittel zur Gewährung der Reisekostenvergütungen zur Verfügung stehen oder die Finanzierung der Dienstreise oder des Dienstgangs auf andere Weise gesichert ist. Lehrkräfte und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen erhalten Reisekostenvergütungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.