Unfallschutz für Lehrkräfte bei der Teilnahme an Kammerprüfungen
Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen sind Mitglieder in Prüfungsausschüssen der Kammern.
Diese Tätigkeit bei der HWK und IHK geschieht ehrenamtlich. Da es sich hierbei aber auch laut Einschätzung der ADD gleichzeitig um eine Nebentätigkeit handelt, können die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen nach LBG § 82 (1) zur Wahrnehmung dieser Prüfertätigkeit seitens des Dienstherrn verpflichtet werden, da ein dienstliches Interesse gegeben ist.
Aber durch wen sind die Kolleginnen und Kollegen im Falle eines Unfalls abgesichert?
Änderungen bei der Probezeit im Rahmen der Verbeamtung
Die Veränderungen bei der Probezeit begründen sich aus der Änderung des Landesbeamtengesetzes bzw. der Schullaufbahnverordnung mit Wirkung vom 01.07.2012
Die gesetzliche Regelung lautet mit Wirkung vom 01.07.2012 wie folgt:
Nach § 20 Landesbeamtengesetz dauert die regelmäßige Probezeit drei Jahre.
Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden.
Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.