A13/A14 Beförderungsverfahren zum 18.05.2023
Für das Beförderungsverfahren A13 nach A14 zum 18.05.2023 stehen für die Berufsbildenden Schulen landesweit 102 Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Beförderungen werden nach der folgenden Einteilung vergeben.
Sechs Beförderungsmöglichkeiten werden zur Bildung eines Pools für nicht an der Schule präsente Lehrkräfte vergeben. Kriterien für die Einordnung von Lehrkräften in den Pool sind z.B. eine langfristige Erkrankung, eine Beurlaubung, Mutterschutz oder Elternzeit.
Von den verbleibenden 96 Beförderungsmöglichkeiten werden 76 Beförderungen durch die Schulen vorgeschlagen (Sektor 1) und 20 Beförderungen landesweit durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD vergeben (Sektor 2).
Bei den Auswahlentscheidungen im A13/A14 Beförderungsverfahren wurden bisher auch die dienstlichen Beurteilungen anlässlich der Verbeamtung auf Lebenszeit einbezogen. Diese Vorgehensweise hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 15.12.2022 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss hatte zur Folge, dass alle dienstlichen Beurteilungen, die anlässlich der Verbeamtung auf Lebenszeit erstellt wurden und noch Gültigkeit besitzen, bei den Auswahlentscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden konnten.
Dies führte dazu, dass insgesamt 36 Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen, die mit einer dienstlichen Beurteilung anlässlich ihrer Lebenszeitverbeamtung am Beförderungsverfahren teilgenommen haben, nicht berücksichtigt werden konnten.
Von dieser Neuregelung waren u.a. 6 Lehrkräfte betroffen, die mit einer aktuellen dienstlichen Beurteilung anlässlich ihrer Lebenszeitverbeamtung am Beförderungsverfahren teilgenommen haben und von ihrer Schule zur Beförderung vorgeschlagen wurden). In diesen Fällen kamen Nachrücker mit einer aktuellen dienstlichen Beurteilung anlässlich des Beförderungsverfahrens zum Zug. Drei Beförderungsstellen konnten auf diese Weise nachbesetzt werden. Für die übrigen 3 Beförderungsmöglichkeiten gab es an den betroffenen Schulen keine Nachrücker. Die Beförderungsstellen blieben somit unbesetzt. Das Bildungsministerium ist jedoch bemüht, die 3 unbesetzten Stellen den betroffenen Schulen im nächsten Beförderungsverfahren 2024 zusätzlich zur Verfügung zu stellen.
Die landesweite Auswahl der Lehrkräfte durch die ADD erfolgte nach den Kriterien der Beförderungsrichtlinie. Ausschlaggebend für das Ranking ist zunächst der Punktwert der aktuellen dienstlichen Beurteilung. Bei gleichem Punktwert der aktuellen dienstlichen Beurteilung erfolgt das Ranking aufgrund des Punktwerts der vorherigen dienstlichen Beurteilung. Bei gleichem Punktwert der vorherigen dienstlichen Beurteilung erfolgt die Auswahl aufgrund der Note des zweiten Staatsexamens.
Die Auswahl der Lehrkräfte, die über den Pool befördert werden sollen, erfolgte aufgrund einer vorhandenen dienstlichen Beurteilung, die anlässlich eines Beförderungsverfahrens erstellt wurde.
Erkrankung im Schuldienst, wenn sie länger als 4 Wochen dauert! Was ist zu tun?
Eine Erläuterung zur Abgrenzung zwischen BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) und Verfahren bei längerfristigen Erkrankungen.
Krankheit bringt immer Sorge und Unsicherheit mit sich. Mit welchen Maßnahmen und Vorgehensweisen ist bei längerfristiger Erkrankung zu rechnen? Da ist es von Vorteil, wenn die betreffende Lehrkraft gut informiert ist und die Genesung im Vordergrund stehen kann!
Bei mehr als 30 Arbeitstagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Zeitspanne eines Jahres ist die Schulleitung verpflichtet, der betroffenen Lehrperson ein BEM in schriftlicher Form anzubieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen oder wiederholt erfolgte. Im Rahmen von BEM ist eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden und die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und dauerhaft zu sichern. BEM dient aber auch nach § 167 Abs 2 SGB IX der Prävention und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz.
Das Angebot des BEM kann angenommen oder aber auch von der Lehrperson abgelehnt werden. Nachteile bei Ablehnung entstehen grundsätzlich nicht.
In den Gesprächen, die vertraulich sind und federführend entweder von der Schulleitung oder dem Institut für Lehrergesundheit (IfL) gestaltet werden, sollten auch Gegebenheiten und Umstände im alltäglichen beruflichen Alltag zur Sprache kommen, die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst und/oder verstärkt haben. Ausgehend von einer gründlichen Analyse, zu der die betroffene Lehrkraft maßgeblich beiträgt, sollen Maßnahmen, Hilfestellungen und Leistungen verabredet und festgelegt werden die zielführend sind. Unterstützend können der ÖPR oder auch externe Institutionen wie z.Bsp. das Integrationsamt, die Krankenversicherung oder die Unfallkasse hinzugezogen werden.
Die vereinbarten Festlegungen sind dann durchzuführen und zu evaluieren. Der ÖPR ist über das Angebot des BEM durch die Schulleitung in Kenntnis zu setzen. Siehe hierzu die Handreichung zum BEM.
Beeinträchtigt eine Erkrankung den Einsatz der Lehrkraft derart, dass eine vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit resultiert, kann nach § 11 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) eine Reduzierung des Regelstundenmaßes für ein halbes, längstens jedoch für ein Jahr insgesamt auf Antrag gewährt werden. Dabei ist von Relevanz, dass eine volle Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit als wahrscheinlich angenommen wird. Über die Reduktion des Regelstundenmaßes entscheidet die Schulbehörde (Referat 31 Personalverwaltung und Schulrecht) nach Sichtung des Wiedereingliederungsplans eines privaten Arztes oder des Instituts für Lehrergesundheit (IfL). Dem Wiedereingliederungsplan ist dabei ein schriftlicher Antrag auf Wiedereingliederung beizufügen. Bei verbeamteten Lehrkräften ist hierbei eine amtsärztliche Untersuchung obligat. Für beschäftigte Lehrkräfte gelten andere Bedingungen. § 44 SGB IX und § 74 SGB V sind hier die Grundlage für die Wiedereingliederung.
Leider kann aus einer Erkrankung auch eine Dienstunfähigkeit oder eine begrenzte Dienstfähigkeit resultieren (§§ 26 und 27 Beamtenstatusgesetz BeamtStG).
§ 44 Landesbeamtengesetz (LBG) regelt hierbei das diesbezügliche Verfahren und Vorgehen. Ein Verdacht auf Dienstunfähigkeit kann beispielsweise aufkommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate krankheitsbedingte Abwesenheit vorlag.
Die in § 47 Landesbeamtengesetz (bzgl.§ 29 BeamtStG) geregelte ärztliche Untersuchung wird hierbei auf Veranlassung der ADD durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen. Die Untersuchung soll der Feststellung der Dienstfähigkeit dienen. Wenn zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten nicht wieder voll hergestellt ist, ist von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen. Der/die Beamte/Beamtin wird zu Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und Übermittlungsbefugnis an die Behörde hingewiesen. Die erkrankte Lehrperson erhält eine Kopie der erteilten Auskünfte sowie auf Verlangen eine Kopie des ärztlichen Gutachtens.
In Einzelfällen, z.B. bei einer schwerwiegenden akuten Erkrankung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, kann die ADD von einem Untersuchungsauftrag absehen, auch wenn die Voraussetzungen für eine ZMU vorliegen.