Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung im Rahmen des A 13/14 Beförderungsverfahrens
Die im Rahmen des A13/14 Beförderungsverfahrens zum 18. Mai 2024 erstellten dienstlichen Beurteilungen werden den betreffenden Lehrkräften Ende Januar/ Anfang Februar eröffnet.
Aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilung bestimmen die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter anschließend – innerhalb der zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten an ihren Schulen – diejenigen Lehrkräfte, die der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) zur Beförderung vorgeschlagen werden sollen.
Die Schulleitung erörtert diese Vorschläge im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem ÖPR und ggf. zuvor mit der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Mitte April erhalten die Lehrkräfte, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens nicht zum Zuge kommen, eine sog. Negativmitteilung.
Sollte eine Lehrkraft nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung Widerspruch gegen ihre DBU einlegen, muss sie sich darüber im Klaren sein, dass dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung auf die Besetzung der Beförderungsstelle zum 18.05.2024 mit einem evtl. Mitbewerber/ einer Mitbewerberin hat.
Bei Erhalt einer Negativmitteilung sollte die betroffene Lehrkraft deshalb einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen.
A13/A14 Beförderungsverfahren zum 18.05.2023
Für das Beförderungsverfahren A13 nach A14 zum 18.05.2023 stehen für die Berufsbildenden Schulen landesweit 102 Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Beförderungen werden nach der folgenden Einteilung vergeben.
Sechs Beförderungsmöglichkeiten werden zur Bildung eines Pools für nicht an der Schule präsente Lehrkräfte vergeben. Kriterien für die Einordnung von Lehrkräften in den Pool sind z.B. eine langfristige Erkrankung, eine Beurlaubung, Mutterschutz oder Elternzeit.
Von den verbleibenden 96 Beförderungsmöglichkeiten werden 76 Beförderungen durch die Schulen vorgeschlagen (Sektor 1) und 20 Beförderungen landesweit durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD vergeben (Sektor 2).
Bei den Auswahlentscheidungen im A13/A14 Beförderungsverfahren wurden bisher auch die dienstlichen Beurteilungen anlässlich der Verbeamtung auf Lebenszeit einbezogen. Diese Vorgehensweise hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 15.12.2022 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss hatte zur Folge, dass alle dienstlichen Beurteilungen, die anlässlich der Verbeamtung auf Lebenszeit erstellt wurden und noch Gültigkeit besitzen, bei den Auswahlentscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden konnten.
Dies führte dazu, dass insgesamt 36 Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen, die mit einer dienstlichen Beurteilung anlässlich ihrer Lebenszeitverbeamtung am Beförderungsverfahren teilgenommen haben, nicht berücksichtigt werden konnten.
Von dieser Neuregelung waren u.a. 6 Lehrkräfte betroffen, die mit einer aktuellen dienstlichen Beurteilung anlässlich ihrer Lebenszeitverbeamtung am Beförderungsverfahren teilgenommen haben und von ihrer Schule zur Beförderung vorgeschlagen wurden). In diesen Fällen kamen Nachrücker mit einer aktuellen dienstlichen Beurteilung anlässlich des Beförderungsverfahrens zum Zug. Drei Beförderungsstellen konnten auf diese Weise nachbesetzt werden. Für die übrigen 3 Beförderungsmöglichkeiten gab es an den betroffenen Schulen keine Nachrücker. Die Beförderungsstellen blieben somit unbesetzt. Das Bildungsministerium ist jedoch bemüht, die 3 unbesetzten Stellen den betroffenen Schulen im nächsten Beförderungsverfahren 2024 zusätzlich zur Verfügung zu stellen.
Die landesweite Auswahl der Lehrkräfte durch die ADD erfolgte nach den Kriterien der Beförderungsrichtlinie. Ausschlaggebend für das Ranking ist zunächst der Punktwert der aktuellen dienstlichen Beurteilung. Bei gleichem Punktwert der aktuellen dienstlichen Beurteilung erfolgt das Ranking aufgrund des Punktwerts der vorherigen dienstlichen Beurteilung. Bei gleichem Punktwert der vorherigen dienstlichen Beurteilung erfolgt die Auswahl aufgrund der Note des zweiten Staatsexamens.
Die Auswahl der Lehrkräfte, die über den Pool befördert werden sollen, erfolgte aufgrund einer vorhandenen dienstlichen Beurteilung, die anlässlich eines Beförderungsverfahrens erstellt wurde.