Betreuung von Kindern während coronabedingter Kita- und Schulschließung
Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund von coronabedingter Kita- und Schulschließung die Betreuung ihrer Kinder und ihre Unterrichtsverpflichtungen unter einen Hut bringen müssen, stehen meist vor einem unlösbaren Problem. Sind beide Elternteile arbeitstätig ist eine Abstimmung nur unter schwierigsten Umständen möglich und die Einbindung der Großeltern ist, wenn diese Möglichkeit überhaupt besteht, in Coronazeiten so gut wie ausgeschlossen.
Einen zeitlich begrenzten Ausweg aus diesem Dilemma, bietet bei Beamten § 31 der Urlaubsverordnung und bei Angestellten § 21 des Tarifvertrages der Länder.
Im Rundschreiben des Innenministeriums mit dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen wird darauf hingewiesen, dass Beamten zum Zweck der Kinderbetreuung nach § 31 (3) der Urlaubsverordnung bis zu 34 Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge (bei einer 5-Tage-Woche) gewährt werden kann. Gleiches gilt für Angestellte nach § 21 TV-L. In seinem EPoS Schreiben vom 23.09.2020 an alle Schulen in Rheinland-Pfalz, weist der Abteilungsleiter Schulen - Herr Raimund Leibold - darauf hin, dass diese Regelung (Abschnitt II des Rundschreibens MDI) auch für das staatliche Personal an Schulen gilt.
Für alleinerziehende Sorgeberechtigte, erhöht sich der Sonderurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung bei Beamten und Angestellten auf bis zu 67 Arbeitstage.
Diese Anpassung ist eine Folge der Novellierung des § 56 Infektionsschutzgesetz und ist bis zum 31. Dez. 2020 gültig.
Die angegebene Urlaubsdauer bezieht sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 5 Tagen. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, verändert sich der Urlaubsanteil entsprechend.
Für einen Urlaubsanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- tatsächliche Schließung der Kita, einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung, eines Hortes, einer Schule in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19;
- die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre als oder sind behindert und auf Hilfe angewiesen;
- eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
Für beamtete Lehrkräfte gilt, dass der Urlaubsgewährung keine dienstlichen Gründe entgegenstehen dürfen.
Des Weiteren wird im Rundschreiben darauf hingewiesen, dass der Urlaub nicht zusammenhängend genommen werden muss. Es ist möglich, auch einzelne Tage in Anspruch zu nehmen.
Hinweise und Anregungen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit
Bei Feststellung der Schwangerschaft
- Kolleginnen mit Planstelle oder Vertrag - alsbaldige Information an Schulleiterin/Schulleiter über die Schwangerschaft und den errechneten Geburts- bzw. Entbindungstermin durch eine ärztliche Bescheinigung
- Grund: Dienststelle muss Mutterschutzbestimmungen einhalten, Gefährdungsbeurteilung vom Institut für Lehrergesundheit ausfüllen (wird i.d.R. durch Schulleitung ausgegeben).
- Beamtinnen: Es gilt die Mutterschutzverordnung/ MuSchuVO/§ 7 Abs. 1.
- Beschäftigte: Es gilt das Mutterschutzgesetz/MuSchG.