Krankmeldung von beschäftigten Lehrkräften und tarifbeschäftigten Personen
Das elektronische Arbeitsunfähigkeits-Meldeverfahren (eAU) hat zum 01.11.2023 den „gelben Schein“ bundesweit bei der Meldung von Arbeitsunfähigkeit abgelöst. Beschäftigte Lehrkräfte und tarifbeschäftigte Personen nach TV-L müssen zwar weiterhin den Arbeitgeber/Schule/Seminar über die AU benachrichtigen, aber sie müssen mit der Gesetzesänderung keine ärztliche Bescheinigung dazu mehr bei ihrem Arbeitgeber vorlegen (EntgFG).
In den Schulferien sind Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit von Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis unverzüglich anzuzeigen.
„Als Arbeitstage gelten nicht nur Unterrichtstage, sondern auch diejenigen Tage, an denen die erkrankte Person „Dienst“ zu verrichten hat (z. B. Wandertage, Konferenzen, Elternsprechstunden usw.) bzw. zur Dienstleistung herangezogen werden kann.“
Dies gilt auch für verbeamtete Lehrkräfte, die gesetzlich versichert sind.
„Die Entgeltfortzahlung wird durch das Landesamt für Finanzen Koblenz (LfF)… geregelt. Das LfF muss daher von jeder „Arbeitsunfähigkeit“ (auch während der Ferien) sowie von dem Tage der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und der Dienstaufnahme von der Schule in Kenntnis gesetzt werden. Eine durch Unfall und/oder Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit während der Ferien ist der Schulleitung unverzüglich anzugeben.
Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während der Ferien erfolgt. Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit und der Dienstaufnahme - etwa bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während der Ferien - differieren kann.“ Die Abwesenheitsdauer wird auf Kalendertage abgestellt.
Die ADD beschreibt folgenden Handlungsablauf einer eAU:
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- Eine Person, die pflichtversichert ist, fühlt sich arbeitsunfähig.
- Die Person geht zum Arzt und wird "krankgeschrieben".
- Die Person meldet sich bei ihrem Arbeitgeber, unter Angabe des Zeitraums, arbeitsunfähig.
- Der Arzt übermittelt diese "Krankschreibung" ebenfalls elektronisch an die zuständige Krankenkasse.
- Nach Krankmeldung der/des Pflichtversicherten, muss die Schule/das Seminar die gemeldete Abwesenheitszeit über den bekannten Weg (Vordruck Krankmeldung - LfF Vordruck DST 040)
auch weiterhin an das LfF übermitteln.
Privat Krankenversicherte sowie Privatärzte und Ärzte aus dem Ausland, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, “Erkrankung Kind“, Rehabilitationseinrichtungen, „Beschäftigungsverbot“, „Wiedereingliederung“ beteiligen sich nicht am eAU-Meldeprozess.
Damit die Schule disponieren kann, sollte die Wiederaufnahme des Dienstes spätestens am Tage zuvor mitgeteilt werden.
Quelle: EPoS der ADD Trier an alle Schulen und Studienseminare in Rheinland-Pfalz vom 02.10.2024
Aufgabenstellung bei (nicht krankheitsbedingtem) Stundenausfall
Die überwiegende Zahl der Anlässe, die wegen nicht krankheitsbedingter Gründe zur Abwesenheit einer Lehrkraft in der Schule und damit verbundener etwaiger Unterrichtsausfälle führen, sind in der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz geregelt.
Hierzu zählen u.a. Urlaub bzw. Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen lt. § 31 UrlVO und aus anderen Anlässen lt. §§ 20 ff UrlVO.
Bis auf sehr wenige Ausnahmen enthalten die vorgenannten rechtlichen Regelungen für eine Beurlaubung bzw. Freistellung vom Dienst keine Hinweise zur Aufgabenstellung oder Vor- und Nacharbeitung des ausgefallenen Unterrichts. Insofern ergibt sich nach Einschätzung des BPR BBS grundsätzlich keine Verpflichtung, Kompensationsleistungen für ausfallende Unterrichtsstunden aufgrund der Beurlaubung einer Lehrkraft bzw. deren Freistellung vom Dienst zu erbringen.
Die Teilnahme an Veranstaltungen der Lehrkräftefortbildung sowie die Umsetzung und Weitergabe der dort gewonnenen Erkenntnisse gehört zu den Pflichten einer Lehrkraft ("Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen"Pkt. 1.6.1 (PDF) ; § 22 Landesbeamtengesetz; § 25 Abs. 9 Schulgesetz).
In Erfüllung dieser Verpflichtung ist es unangemessen und nicht nachvollziehbar, wenn Lehrkräfte aufgrund der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Lernaufgaben zur Überbrückung des ausfallenden Unterrichts zur Verfügung stellen sollen. Aus unserer Sicht findet der Dienst an einem anderen Ort statt.
Die Bereitstellung von Lernaufgaben kann jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen oder es wird eine diesbezügliche Vereinbarung im Rahmen des Vertretungskonzepts der Schule getroffen. Hier müsste dann im Einzelfall vereinbart werden, in welchen Fällen Kompensationsleistungen für ausfallenden Unterricht zu erbringen sind.
Sollte eine solche Regelung im Vertretungskonzept einer Schule verankert werden, ist der örtliche Personalrat nach § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6 im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. Des Weiteren ist das Vertretungskonzept den Lehrkräften im Rahmen einer Gesamtkonferenz vorzustellen und zu beschließen.