Überlastungsanzeige (Stand: Februar 2025)
Synonyme: Gefährdungsanzeige, Präventionsanzeige, Gefahrenanzeige u.a.
Aus welchen Gründen kann eine Überlastungsanzeige gestellt werden?
Wenn die Arbeitsbedingungen in Schulen zu einer Überlastung führen und damit Folgen für den Gesundheitszustand der Kolleginnen und Kollegen oder andere Schäden zu befürchten sind, ist es wichtig, auf diese Gefahren und Umstände schriftlich hinzuweisen. Beispiele hierfür sind personelle Engpässe, zu große Lerngruppen oder auch Mängel in der räumlichen Ausstattung. Geschädigte können auch Dritte sein, wie Schülerinnen und Schüler.
Was bewirkt eine Überlastungsanzeige?
Dem Dienstherrn, vertreten durch die Schulleitung, werden durch eine Überlastungsanzeige Mängel und Gefahren verdeutlicht mit dem Ziel, Änderungen zu erreichen. Er ist verpflichtet, der Überlastungsanzeige nachzugehen, unter Beteiligung des ÖPRs und ggf. der örtlichen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Der bzw. die Beschäftigte wird durch die Überlastungsanzeige insoweit entlastet, als dass ihm bzw. ihr keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, da auf eine vorliegende Überlastung und Gefahr hingewiesen wurde.
Dabei ist zu beachten, dass eine Überlastungsanzeige nicht von den Pflichten zur sorgfältigen Arbeitsleistung entbindet.
Rechtliche Grundlagen
In Rechtsvorschriften gibt es den Begriff der „Überlastungsanzeige“ nicht, weshalb auch andere Begriffe verwendet werden, wie beispielsweise „Gefährdungsanzeige“, „Präventionsanzeige“, „Gefahrenanzeige“ oder „Entlastungsanzeige“.
Das Arbeitsverhältnis ist ein wechselseitiges Treue- und Fürsorgeverhältnis. Beschäftigte müssen den Dienstherrn informieren, wenn sie dienstliche Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen können und ihn so vor drohenden oder vorhersehbaren Schäden bewahren bzw. warnen. Umgekehrt sind Beschäftigte gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu schützen. (§§ 242, 254 und 618 BGB, § 63 BBG, §§ 35, 45 und 48 BeamtStG).
Mit einer Überlastungsanzeige kommen Beschäftigte neben ihrer Treuepflicht auch ihrer Pflicht nach, für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden (§§ 15 und 16 ArbSchG).
Aus dem o.g. Treue- und Fürsorgeverhältnis zusammen mit § 5 ArbSchG ergibt sich, dass der Dienstherr auf eine Überlastungsanzeige reagieren und den zugrunde liegenden Sachverhalt prüfen muss.
Dem bzw. der Beschäftigten darf aus einer Überlastungsanzeige kein Nachteil entstehen, wenn durch sie Recht in zulässiger Art und Weise ausgeübt wurde (§ 612a BGB).
Die Beteiligung der Personalvertretung ergibt sich insbesondere aus § 80 Abs. 2 LPersVG und § 86 LPersVG.
Das Unterlassen einer Überlastungsanzeige kann im extremen Einzelfall sogar ein Dienstvergehen darstellen und die bzw. den Bediensteten schadenersatzpflichtig machen, zumindest aber ein Mitverschulden auslösen (§ 254 BGB, § 48 BeamtStG).
Wie ist eine Überlastungsanzeige zu stellen?
Rechtliche Regelungen zum Inhalt und der Form von Überlastungsanzeigen gibt es keine, dennoch ist zu empfehlen:
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- Schriftform
- Nennung des eigenen Namens, Name der Dienststelle, Datum
- Beschreibung der Situation und konkrete Benennung der Überlastungsmerkmale
- falls möglich, Nennung der Ursachen der Überlastung
- Beschreibung der drohenden bzw. der bereits eingetretenen Folgen der Überlastung (dienstliche und persönliche Folgen)
- Formulierung einer Aufforderung oder Bitte nach unverzüglicher Abhilfe der Situation durch die Dienststelle, ggf. Formulierung von eigenen Vorschlägen zur Abhilfe
- keine kollektive Überlastungsanzeige stellen, sondern jeder bzw. jede betroffene Beschäftigte für sich
- die Unterstützung des ÖPRs und ggf. der örtlichen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen einfordern und diesen eine Kopie der Überlastungsanzeige zur Verfügung stellen
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Lehrkräfte als Opfer von Gewalt
Zur allgemeinen Information hat der BPR im Bereich BPR-Service/Handreichungen das Schreiben „Lehrkräfte als Opfer von Gewalt“ (ADD) aus dem Jahr 2020 online bereitgestellt. Dieses Dokument enthält Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit rechtswidrigen Angriffen auf Lehrkräfte. Ziel ist es, die straf-, zivil- und dienstrechtliche Abwicklung solcher Vorfälle zu erleichtern und persönliche Nachteile durch mögliche Versäumnisse zu vermeiden. Zudem wird ein verbindlicher Rahmen mit spezifischen Informations- und Handlungsverpflichtungen festgelegt.
Krankmeldung von beschäftigten Lehrkräften und tarifbeschäftigten Personen
Das elektronische Arbeitsunfähigkeits-Meldeverfahren (eAU) hat zum 01.11.2023 den „gelben Schein“ bundesweit bei der Meldung von Arbeitsunfähigkeit abgelöst. Beschäftigte Lehrkräfte und tarifbeschäftigte Personen nach TV-L müssen zwar weiterhin den Arbeitgeber/Schule/Seminar über die AU benachrichtigen, aber sie müssen mit der Gesetzesänderung keine ärztliche Bescheinigung dazu mehr bei ihrem Arbeitgeber vorlegen (EntgFG).
In den Schulferien sind Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit von Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis unverzüglich anzuzeigen.
„Als Arbeitstage gelten nicht nur Unterrichtstage, sondern auch diejenigen Tage, an denen die erkrankte Person „Dienst“ zu verrichten hat (z. B. Wandertage, Konferenzen, Elternsprechstunden usw.) bzw. zur Dienstleistung herangezogen werden kann.“
Dies gilt auch für verbeamtete Lehrkräfte, die gesetzlich versichert sind.
„Die Entgeltfortzahlung wird durch das Landesamt für Finanzen Koblenz (LfF)… geregelt. Das LfF muss daher von jeder „Arbeitsunfähigkeit“ (auch während der Ferien) sowie von dem Tage der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und der Dienstaufnahme von der Schule in Kenntnis gesetzt werden. Eine durch Unfall und/oder Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit während der Ferien ist der Schulleitung unverzüglich anzugeben.
Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während der Ferien erfolgt. Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit und der Dienstaufnahme - etwa bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während der Ferien - differieren kann.“ Die Abwesenheitsdauer wird auf Kalendertage abgestellt.
Die ADD beschreibt folgenden Handlungsablauf einer eAU:
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- Eine Person, die pflichtversichert ist, fühlt sich arbeitsunfähig.
- Die Person geht zum Arzt und wird "krankgeschrieben".
- Die Person meldet sich bei ihrem Arbeitgeber, unter Angabe des Zeitraums, arbeitsunfähig.
- Der Arzt übermittelt diese "Krankschreibung" ebenfalls elektronisch an die zuständige Krankenkasse.
- Nach Krankmeldung der/des Pflichtversicherten, muss die Schule/das Seminar die gemeldete Abwesenheitszeit über den bekannten Weg (Vordruck Krankmeldung - LfF Vordruck DST 040)
auch weiterhin an das LfF übermitteln.
Privat Krankenversicherte sowie Privatärzte und Ärzte aus dem Ausland, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, “Erkrankung Kind“, Rehabilitationseinrichtungen, „Beschäftigungsverbot“, „Wiedereingliederung“ beteiligen sich nicht am eAU-Meldeprozess.
Damit die Schule disponieren kann, sollte die Wiederaufnahme des Dienstes spätestens am Tage zuvor mitgeteilt werden.
Quelle: EPoS der ADD Trier an alle Schulen und Studienseminare in Rheinland-Pfalz vom 02.10.2024