Beschluss eines Vertretungskonzepts in der Gesamtkonferenz
Die Beschlussfassung eines Vertretungskonzepts durch die Gesamtkonferenz ist an PES-Schulen eine rechtliche Notwendigkeit und ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vorgaben.
Übersicht
Ein erster Hinweis hierzu findet sich auf der PES Seite des Bildungsservers pes.bildung-rp.de „Arbeitshilfen zur Konzepterstellung 2021-11“ Punkt 3.5
„Das schriftliche Vertretungskonzept hat auch die Funktion einer Rechenschaftslegung und soll erst nach offizieller Verabschiedung der an der Schule zuständigen Gremien (z.B. durch die Gesamtkonferenz) an das PES Koordinationsteam übermittelt werden.“
Die Verpflichtung zur Beschlussfassung eines Vertretungskonzepts in der Gesamtkonferenz kann aus den §§ 27 und 28 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG RLP) hergeleitet werden.
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- § 27 SchulG RLP regelt die Mitwirkung der Lehrkräfte an der Gestaltung der Schule. Da ein Vertretungskonzept eine grundlegende organisatorische Regelung ist, fällt es in den Aufgabenbereich der Lehrkräfte und der entsprechenden Gremien.
- § 28 SchulG RLP beschreibt die Gesamtkonferenz als zentrales Beschlussgremium für pädagogische und organisatorische Angelegenheiten. Da die Organisation von Vertretungsunterricht eine wesentliche Frage der Unterrichtsgestaltung ist, muss die Gesamtkonferenz darüber entscheiden.
Zusätzlich zur Gesamtkonferenz unterliegt die Einführung eines Vertretungskonzepts auch der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LPersVG RLP.
Dort wird festgelegt, das Fragen des Arbeitszeitsystems, des Dienstes in Bereitschaft und auf Abruf sowie Fragen der täglichen Arbeitszeit der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats unterliegen.
Detaillierte Darstellung
§ 27 SchulG RLP – Mitwirkung der Lehrkräfte
Dieser Paragraph regelt die Mitgestaltungspflicht der Lehrkräfte an ihrer Schule. Lehrkräfte sind nicht nur für den Unterricht verantwortlich, sondern auch für organisatorische und pädagogische Entscheidungen, die den Schulbetrieb betreffen.
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- Relevanz für Vertretungskonzepte:
- Die Organisation von Vertretungsunterricht gehört zu den zentralen Aufgaben der Schule.
- Ein Vertretungskonzept beeinflusst direkt die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte und kann ihre Unterrichtsplanung sowie die pädagogische Qualität des Unterrichts beeinflussen.
- Da Lehrkräfte aktiv an der Gestaltung des schulischen Alltags beteiligt sind, müssen sie über ein solches Konzept mitentscheiden.
- Relevanz für Vertretungskonzepte:
§ 28 SchulG RLP – Die Gesamtkonferenz als Entscheidungsorgan
Die Gesamtkonferenz ist das höchste Gremium innerhalb einer Schule, in dem Lehrkräfte, pädagogisches Personal sowie Vertreter der Schüler- und Elternschaft über wesentliche schulische Belange beraten und abstimmen.
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- Relevanz für Vertretungskonzepte:
- Da Vertretungskonzepte die Unterrichtsorganisation beeinflussen, handelt es sich um eine pädagogische und organisatorische Maßnahme, die laut § 28 in die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz fällt.
- Die Konferenz kann Verfahrensweisen festlegen, nach denen Unterrichtsausfälle kompensiert werden, um pädagogische Kontinuität zu sichern,
- Eine solche Regelung betrifft nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Schüler und Eltern – daher ist eine breite Abstimmung im Schulgremium erforderlich.
- Relevanz für Vertretungskonzepte:
Zusammenhang mit LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6
Neben den Bestimmungen aus dem Schulgesetz unterliegt ein Vertretungskonzept auch der Mitbestimmung des Personalrats:
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- LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 5:
- Regelungen zum Arbeitszeitsystem und des Dienstes in Bereitschaft und auf Abruf sind mitbestimmungspflichtig.
- Vertretungskonzepte greifen direkt in die Verteilung von Arbeitszeiten ein und müssen daher vom Personalrat mitbestimmt werden.
- LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 6:
- Allgemeine Grundsätze zur Unterrichtsorganisation fallen unter die Mitbestimmungspflicht, wenn sie Verlängerungen oder Verkürzungen von Arbeitszeiten der Lehrkräfte betreffen.
- Ein festes Vertretungskonzept kann zusätzliche Pflichten für Lehrkräfte bedeuten und erfordert daher eine formal abgesicherte Zustimmung.
- LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 5:
Schlussfolgerung
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- Die rechtliche Grundlage für die Beschlussfassung eines Vertretungskonzepts in der Gesamtkonferenz kann aus § 27 und § 28 SchulG RLP abgeleitet werden.
- Zusätzlich ist die Mitbestimmung durch den Personalrat erforderlich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LPersVG RLP.
- Eine alleinige Entscheidung durch die Schulleitung wäre daher nicht zulässig, ohne die Gesamtkonferenz und den Personalrat einzubeziehen.
Lehrkräfte als Opfer von Gewalt
Zur allgemeinen Information hat der BPR im Bereich BPR-Service/Handreichungen das Schreiben „Lehrkräfte als Opfer von Gewalt“ (ADD) aus dem Jahr 2020 online bereitgestellt. Dieses Dokument enthält Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit rechtswidrigen Angriffen auf Lehrkräfte. Ziel ist es, die straf-, zivil- und dienstrechtliche Abwicklung solcher Vorfälle zu erleichtern und persönliche Nachteile durch mögliche Versäumnisse zu vermeiden. Zudem wird ein verbindlicher Rahmen mit spezifischen Informations- und Handlungsverpflichtungen festgelegt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
während der Osterferien ist das Büro des Bezirkspersonalrates der staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen in der Zeit von
Dienstag, 22. April 2025 bis Freitag, 25. April 2025 nicht besetzt.
In dieser Zeit finden keine Sitzungen des Bezirkspersonalrates BBS statt bzw. stehen keine Vertreterinnen und Vertreter des BPR für Gesprächstermine zur Verfügung.
Das Geschäftszimmer des BPR BBS ist wieder ab Montag, 28 April 2025 besetzt. Am Mittwoch, dem 30. April 2025 findet wieder eine BPR-Sitzung statt.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine schöne Osterzeit.
Mit kollgialen Grüßen
Ihr BPR
Überlastungsanzeige (Stand: Februar 2025)
Synonyme: Gefährdungsanzeige, Präventionsanzeige, Gefahrenanzeige u.a.
Aus welchen Gründen kann eine Überlastungsanzeige gestellt werden?
Wenn die Arbeitsbedingungen in Schulen zu einer Überlastung führen und damit Folgen für den Gesundheitszustand der Kolleginnen und Kollegen oder andere Schäden zu befürchten sind, ist es wichtig, auf diese Gefahren und Umstände schriftlich hinzuweisen. Beispiele hierfür sind personelle Engpässe, zu große Lerngruppen oder auch Mängel in der räumlichen Ausstattung. Geschädigte können auch Dritte sein, wie Schülerinnen und Schüler.
Was bewirkt eine Überlastungsanzeige?
Dem Dienstherrn, vertreten durch die Schulleitung, werden durch eine Überlastungsanzeige Mängel und Gefahren verdeutlicht mit dem Ziel, Änderungen zu erreichen. Er ist verpflichtet, der Überlastungsanzeige nachzugehen, unter Beteiligung des ÖPRs und ggf. der örtlichen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Der bzw. die Beschäftigte wird durch die Überlastungsanzeige insoweit entlastet, als dass ihm bzw. ihr keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, da auf eine vorliegende Überlastung und Gefahr hingewiesen wurde.
Dabei ist zu beachten, dass eine Überlastungsanzeige nicht von den Pflichten zur sorgfältigen Arbeitsleistung entbindet.
Rechtliche Grundlagen
In Rechtsvorschriften gibt es den Begriff der „Überlastungsanzeige“ nicht, weshalb auch andere Begriffe verwendet werden, wie beispielsweise „Gefährdungsanzeige“, „Präventionsanzeige“, „Gefahrenanzeige“ oder „Entlastungsanzeige“.
Das Arbeitsverhältnis ist ein wechselseitiges Treue- und Fürsorgeverhältnis. Beschäftigte müssen den Dienstherrn informieren, wenn sie dienstliche Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen können und ihn so vor drohenden oder vorhersehbaren Schäden bewahren bzw. warnen. Umgekehrt sind Beschäftigte gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu schützen. (§§ 242, 254 und 618 BGB, § 63 BBG, §§ 35, 45 und 48 BeamtStG).
Mit einer Überlastungsanzeige kommen Beschäftigte neben ihrer Treuepflicht auch ihrer Pflicht nach, für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden (§§ 15 und 16 ArbSchG).
Aus dem o.g. Treue- und Fürsorgeverhältnis zusammen mit § 5 ArbSchG ergibt sich, dass der Dienstherr auf eine Überlastungsanzeige reagieren und den zugrunde liegenden Sachverhalt prüfen muss.
Dem bzw. der Beschäftigten darf aus einer Überlastungsanzeige kein Nachteil entstehen, wenn durch sie Recht in zulässiger Art und Weise ausgeübt wurde (§ 612a BGB).
Die Beteiligung der Personalvertretung ergibt sich insbesondere aus § 80 Abs. 2 LPersVG und § 86 LPersVG.
Das Unterlassen einer Überlastungsanzeige kann im extremen Einzelfall sogar ein Dienstvergehen darstellen und die bzw. den Bediensteten schadenersatzpflichtig machen, zumindest aber ein Mitverschulden auslösen (§ 254 BGB, § 48 BeamtStG).
Wie ist eine Überlastungsanzeige zu stellen?
Rechtliche Regelungen zum Inhalt und der Form von Überlastungsanzeigen gibt es keine, dennoch ist zu empfehlen:
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- Schriftform
- Nennung des eigenen Namens, Name der Dienststelle, Datum
- Beschreibung der Situation und konkrete Benennung der Überlastungsmerkmale
- falls möglich, Nennung der Ursachen der Überlastung
- Beschreibung der drohenden bzw. der bereits eingetretenen Folgen der Überlastung (dienstliche und persönliche Folgen)
- Formulierung einer Aufforderung oder Bitte nach unverzüglicher Abhilfe der Situation durch die Dienststelle, ggf. Formulierung von eigenen Vorschlägen zur Abhilfe
- keine kollektive Überlastungsanzeige stellen, sondern jeder bzw. jede betroffene Beschäftigte für sich
- die Unterstützung des ÖPRs und ggf. der örtlichen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen einfordern und diesen eine Kopie der Überlastungsanzeige zur Verfügung stellen
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Lehrkräfte als Opfer von Gewalt
Zur allgemeinen Information hat der BPR im Bereich BPR-Service/Handreichungen das Schreiben „Lehrkräfte als Opfer von Gewalt“ (ADD) aus dem Jahr 2020 online bereitgestellt. Dieses Dokument enthält Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit rechtswidrigen Angriffen auf Lehrkräfte. Ziel ist es, die straf-, zivil- und dienstrechtliche Abwicklung solcher Vorfälle zu erleichtern und persönliche Nachteile durch mögliche Versäumnisse zu vermeiden. Zudem wird ein verbindlicher Rahmen mit spezifischen Informations- und Handlungsverpflichtungen festgelegt.