Kurzgefasst: Unterschiedlicher Versicherungsschutz bei schulinternem Lehrersport für beamtete bzw. beschäftigte Lehrkräfte
Das schulinterne Angebot für Lehrersport basiert für beide Seiten auf Freiwilligkeit. Zum einem der Kollege (m/w/d) der diesen Kurs anbietet und zum anderen, die Kolleginnen und Kollegen die dieses Angebot wahrnehmen. Der Begriff der „Freiwilligkeit“ steht aber im Gegensatz zum Begriff des „Dienstes“, also der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Grundvoraussetzung für eine Schulveranstaltung ist immer ein Bezug zu den Aufgaben der Schule, also zur Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Insofern handelt es sich unseres Erachtens nach beim wöchentlichen Lehrersport nicht um eine Dienstveranstaltung. In der Folge ergibt sich, dass eine Gewährung von Anrechnungsstunden aus der 3/6-Pauschale für die Betreuung eines solchen Sportangebotes hoch problematisch ist!
Die für die Regulierung von Dienstunfällen zuständige Schadensregulierungsstelle[1] der ADD bestätigte auf Anfrage, dass Unfälle beim Dienstsport nur bei Beamten der Polizei und des Strafvollzugs versichert seien, da bei dieser Beamtengruppe die sportliche Aktivität zum Dienst gehöre. Bei am Lehrersport teilnehmenden beamteten Lehrkräften sei dies aber nicht der Fall. Die Teilnahme am Lehrersport sei freiwillig und wird daher auch nicht als Dienstunfall eingeordnet.
Eine Verletzung bei der Teilnahme am schulinternen Lehrersport ist also unseres Erachtens nach genauso zu bewerten, wie eine Verletzung beim Training in einem Sportstudio und ist abgedeckt durch die Leistungen der privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.
Etwas anders stellt sich der Versicherungsschutz für die Teilnahme an einer schulinternen Lehrersportveranstaltung für beschäftigte (angestellte) Lehrkräfte dar. Nach Auskunft der Unfallkasse Rheinland-Pfalz kann Betriebssport auch vom Personalrat organisiert werden, sofern die sportliche Betätigung von der Autorität der Unternehmerin bzw. des Unternehmers – im übertragenen Sinn der Schulleiter, die Schulleiterin – zumindest durch Billigung getragen wird. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport ist die regelmäßige Durchführung und die regelmäßige Teilnahme. Weiterführende Informationen finden Sie in der Info-Broschüre „Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport“[2]. In dieser enthalten sind, neben weiterführenden Informationen, auch die Kontaktdaten der Unfallkasse Rheinland-Pfalz für weitere Nachfragen.
[1] Kontakt: Schadenregulierungsstelle Rheinland-Pfalz, aufgerufen am 18.02.20
[2] Unfallkasse Rheinland-Pfalz - Betriebssport , aufgerufen am 18.02.20
Einführung von neuen Medien im Klassenraum z.B. Whiteboards oder Tablet-Klassen
Im Rahmen des DigitalPakts wird es an den Berufsbildenden Schulen zu Umstellungen in der Arbeitsweise der Kolleginnen und Kollegen kommen. Inwiefern das Kollegium an der Einführung zu beteiligen ist, wird unter anderem im Schulgesetz (SchulG) geregelt. Nach § 28 Abs. 1 SchulG gestaltet und koordiniert die Gesamtkonferenz (GK) „die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule.“[1] Hieraus ergibt sich, dass die GK im Rahmen der Einführung von neuen Medien zu beteiligen ist, da die GK die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit gestaltet und koordiniert und im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Angelegenheiten die für die gesamte Schule von wesentlicher Bedeutung sind, beschließt.