Landesverordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung – keine Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten zur Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst
Mit EPoS-Schreiben vom 20.10.2016 informiert die ADD über eine Änderung der Nebentätigkeitsverordnung. In der geänderten Verordnung wird die Ablieferungs-pflicht für Vergütungen, die für Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst gewährt werden, für die Jahre 2015 bis 2016 ausgesetzt. Diese Vergünstigung kommt auch den in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten zugute.
Tätigkeiten, die weder in Ausübung des Hauptamtes noch ehrenamtlich erbracht werden, stellen für die aktiven Beamtinnen und Beamten eine Nebentätigkeit dar. Die hierfür erhaltenen Entgelte unterliegen dem Vergütungsverbot nach § 7 oder der Ablieferungspflicht nach § 8 der Nebentätigkeitsverordnung, soweit die in § 7 Abs. 2 Satz 1 NebVO festgelegten Höchstgrenzen überschritten werden.
Sofern für eine Nebentätigkeit zur Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst bereits Zahlungen zur Erfüllung der Ablieferungspflicht geleistet wurden, werden diese zurückgezahlt. Hierzu müssen sich die betroffenen Kolleginnen und Kollegen an ihre Personalsachbearbeiterin/ihren Personalsachbearbeiter im Referat 31 der ADD in Trier wenden.