Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze und Anpassung der Altersermäßigung
Am 03. Juli 2015 informierte die Schulabteilung der ADD alle Schulen in Rheinland-Pfalz darüber, dass mit dem „Neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auch für Lehrkräfte in Kraft getreten ist. Das Gesetz wurde am 24.06.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz veröffentlicht (S. 90 ff.).
Im Rahmen dieses Gesetzes, wurde auch § 9 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung an die höhere Altersgrenze angepasst.
Die Altersermäßigung von 3 Wochenstunden wird nicht mehr ab dem Schuljahr in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird gewährt, sondern erst in den beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.
Lehrkräfte, die vor dem 01.04.1952 geboren sind, erhalten seit einem Jahr ihre Altersteilzeitermäßigung und weiterhin bis zum Erreichen ihrer Pensionsaltersgrenze am 31.07.2016.
Lehrkräfte, die nach dem 01.04.1952 und vor dem 01. Dez. 1952 geboren sind, erhalten nach der Übergangsregelung ab Beginn des Schuljahres 2015/16 die Altersermäßigung. Für Lehrkräfte, die nach dem 01. Dez. 1952 geboren sind, verschiebt sich der Zeitpunkt ab dem ihnen die Altersermäßigung gewährt wird aufgrund der Neuregelung entsprechend nach hinten.
Beispiele:
Lehrkräfte, die vor dem 01.04.1952 (Stichtag ausgeschlossen) geboren sind, erhalten nach alter Regelung seit Beginn des Schuljahres 2014/15 eine Altersteilzeitermäßigung von 3 Wochenstunden. Voraussetzung hierfür ist ein Unterrichtsvolumen von mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes (mind. 12 Wochenstunden, siehe § 9 LehrArbZVO).
Für Lehrkräfte die nach dem 01.04.1952 (Stichtag eingeschlossen) und vor dem 01.12.1952 (Stichtag ausgeschlossen) geboren sind, gilt die Übergangsregelung der Altersteilzeit. Bei einem Unterrichtsvolumen von mind. 12 Wochenstunden erhalten sie ab Beginn des Schuljahres 2015/16 eine Altersermäßigung von 3 Wochenstunden bis zum Erreichen ihrer Pensionsaltersgrenze am 31.07.2017.
Für Lehrkräfte die nach dem 30.11.1952 (Stichtag ausgeschlossen) geboren sind, erfolgt die Pensionierung regulär zum Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Die Altersermäßigung wird 2 Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gewährt.