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Aufgabenstellung bei (nicht krankheitsbedingtem) Stundenausfall

Die überwiegende Zahl der Anlässe, die wegen nicht krankheitsbedingter Gründe zur Abwesenheit einer Lehrkraft in der Schule und damit verbundener etwaiger Unterrichtsausfälle führen, sind in der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz geregelt.

Hierzu zählen u.a. Urlaub bzw. Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen lt. § 31 UrlVO und aus anderen Anlässen lt. §§ 20 ff UrlVO.

Bis auf sehr wenige Ausnahmen enthalten die vorgenannten rechtlichen Regelungen für eine Beurlaubung bzw. Freistellung vom Dienst keine Hinweise zur Aufgabenstellung oder Vor- und Nacharbeitung des ausgefallenen Unterrichts. Insofern ergibt sich nach Einschätzung des BPR BBS grundsätzlich keine Verpflichtung, Kompensationsleistungen für ausfallende Unterrichtsstunden aufgrund der Beurlaubung einer Lehrkraft bzw. deren Freistellung vom Dienst zu erbringen.

Die Teilnahme an Veranstaltungen der Lehrkräftefortbildung sowie die Umsetzung und Weitergabe der dort gewonnenen Erkenntnisse gehört zu den Pflichten einer Lehrkraft ("Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen"Pkt. 1.6.1  (PDF) ; § 22 Landesbeamtengesetz; § 25 Abs. 9 Schulgesetz).

In Erfüllung dieser Verpflichtung ist es unangemessen und nicht nachvollziehbar, wenn Lehrkräfte aufgrund der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Lernaufgaben zur Überbrückung des ausfallenden Unterrichts zur Verfügung stellen sollen. Aus unserer Sicht findet der Dienst an einem anderen Ort statt.

Die Bereitstellung von Lernaufgaben kann jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen oder es wird eine diesbezügliche Vereinbarung im Rahmen des Vertretungskonzepts der Schule getroffen. Hier müsste dann im Einzelfall vereinbart werden, in welchen Fällen Kompensationsleistungen für ausfallenden Unterricht zu erbringen sind.

Sollte eine solche Regelung im Vertretungskonzept einer Schule verankert werden, ist der örtliche Personalrat nach § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6 im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. Des Weiteren ist das Vertretungskonzept den Lehrkräften im Rahmen einer Gesamtkonferenz vorzustellen und zu beschließen.

 

 

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