Risiko Aufsichtspflicht
Lehrkräfte müssen beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Sollte das nicht gelingen, wird das Land für entstandene Schäden in Haftung genommen, dass seinerseits Regressansprüche an die Lehrkraft stellen kann.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.12.2012, Az. III ZR 226/12 hierzu die Weichen gestellt.
Unterrichtsbezogene Anwendungsbetreuung im Computerbereich
Mit der „Vereinbarung über die Weiterentwicklung der Kommunikationstechnik in Schulen sowie die System- und Anwendungsbetreuung vom 01.12.2000“ wurde eine klare Aufgabenteilung zwischen Land und Schulträgern erreicht. Die mit den kommunalen Spitzenverbänden geschlossene Vereinbarung legt fest, dass der Schulträger für die Ausstattung und die Netzwerkadministration und Betriebssicherheit der Computer und Netzwerke verantwortlich ist. Für die unterrichtsbezogene Anwendungsbetreuung sowie für die Aus- und Fortbildung im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik ist das Land zuständig.