Änderungen bei der Probezeit im Rahmen der Verbeamtung
Die Veränderungen bei der Probezeit begründen sich aus der Änderung des Landesbeamtengesetzes bzw. der Schullaufbahnverordnung mit Wirkung vom 01.07.2012
Die gesetzliche Regelung lautet mit Wirkung vom 01.07.2012 wie folgt:
Nach § 20 Landesbeamtengesetz dauert die regelmäßige Probezeit drei Jahre.
Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden.
Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Bezirkspersonalrat moniert fehlerhafte Personalstammdatenbblätter
Im Dezember 2013 wurden den Lehrkräften in Rheinland-Pfalz Datensatzausdrucke in Form eines Personalstammblattes zugesandt, um die Kollegen über die in der Dienststellen vorliegenden Personaldaten gemäß § 4, Nr. 5, Abs. 1 der Dienstvereinbarung zu IPEMA zu informieren. Wie sich herausstellte war ein großer Teil dieser Datensatzausdrucke fehlerhaft. Unter Hinweis auf sein Wächteramt hat der Bezirkspersonalrat die Dienststelle aufgefordert, zu den im Folgenden angeführten Aspekten Stellung zu beziehen und die erforderlichen Nachbesserungen zu veranlassen: