Probleme bezüglich der Einstufung in Erfahrungsstufen durch die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 18.06.2013
Die durch die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes verbundene Umstellung von der Einstufung in Dienstaltersstufen auf die Einstufung in sogenannte Erfahrungsstufen hat insbesondere bei der Einstellung von Lehrkräften ab dem 01.07.2013 hinsichtlich der Anerkennung von förderlichen Zeiten Probleme aufgeworfen, die zum Teil zu erheblichen Gehaltseinbußen im Vergleich zu den Dienstaltersstufen geführt haben.
Bei der Einstufung neu eingestellter Lehrerinnen und Lehrer im Bereich der berufsbildenden Schulen stellen wir hinsichtlich der Einstufung in die Erfahrungsstufen durch die ADD fest, dass Ausbildungszeiten, wozu auch der Vorbereitungsdienst gezählt wird, vollkommen unberücksichtigt bleiben, da Berufserfahrung erst danach im Sinne der "Einschlägigkeit" anerkannt wird.
Bei der Übernahme von sogenannten Fachlehrern /-innen im Anschluss an die pädagogische Ausbildung wird mithin nicht nur die pädagogische Ausbildung nicht als Erfahrungszeit gerechnet, sondern es wird auch die Zeit von mindestens drei Jahren Berufserfahrung nach Abschluss des Fachhochschulstudiums, die für die Zulassung zur pädagogischen Ausbildung zwingend erforderlich ist, nicht bei der Festlegung der Erfahrungsstufen berücksichtigt. Diese Zeiten werden als Zeit der Ausbildung gerechnet. Im Bereich des TV-L hingegen werden diese Zeiten als förderliche Zeiten angerechnet, da sie als Voraussetzung für die Zulassung zur pädagogischen Ausbildung als zwingend erforderlich angesehen werden.
Berufserfahrung, die beispielsweise als Ingenieur in der freien Wirtschaft erworben wurde, werden als für die Erfahrungsstufen anrechenbare Zeiten nur dann vollständig anerkannt, wenn gleichzeitig in dieser Tätigkeit ein "pädagogisches Wirken" nachgewiesen wird, wie beispielsweise das Mitwirken bei der Ausbildung von Lehrlingen. Ansonsten wird Berufserfahrung nur anteilsmäßig bzw. teilweise zu bestimmten Prozentsätzen angerechnet, wobei die Entscheidung über den Umfang der Anrechnung in den Ermessensspielraum der ADD fällt. Unseres Erachtens müssten solche beruflichen Erfahrungen, wie im Bereich des TV-L gebräuchlich, vollends bei der Einstufung in die Erfahrungsstufen eingerechnet werden, weil sie im Hinblick auf den zu erteilenden Unterricht eine größere Fachlichkeit bewirken.
Vertretungsverträge als Lehrkraft werden als förderliche Zeiten nur dann anerkannt, wenn sie nach dem Referendariat bzw. nach der pädagogischen Ausbildung erbracht wurden. Auch hier ist unserer Ansicht nach eine Anrechnung von Lehrtätigkeiten im Vorfeld des Vorbereitungsdienstes, wie im Bereich des TV-L üblich, anzustreben.
Nach bisherigen Erfahrungen ist man seitens der ADD bei der Anrechnung von förderlichen Zeiten im Zusammenhang mit den Erfahrungsstufen eher zurückhaltend, was in der Folge bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe im Rahmen der Neueinstellung zu teilweise erheblichen finanziellen Verschlechterungen gegenüber der Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters führt.
Anerkennungsfähig sind nur hauptberufliche Tätigkeiten. Eine überhälftige Beschäftigung wird dabei wie eine hauptberufliche Tätigkeit angesehen. Bei unterhälftiger Beschäftigung wird seitens der ADD geprüft, inwiefern hier eine Hauptberuflichkeit vorliegt bzw. nur eine nur geringfügige Beschäftigung gegeben ist, die nicht anerkennungsfähig ist. Eine Tätigkeit mit einem Fünftel der regulären Wochenstundenzahl wird als Nebentätigkeit gewertet. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf der Ebene der ADD.
Diese Vorgehensweise bei der Festlegung der Erfahrungsstufen, die bisher nicht nach festen Kriterien sondern in sehr hohem Maße auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen erfolgt, trifft die berufsbildenden Schulen in besonderem Maße. Dringend benötigte Lehrkräfte, die aufgrund ihres beruflichen Werdegangs vom Lebensalter her sehr oft deutlich älter sind als neu einzustellende Lehrkräfte in anderen Schularten, stehen sich bei der Einstellung seit dem 01.07.2013 finanziell deutlich schlechter. Diese Tatsache dürfte Interessenten für eine Tätigkeit als Lehrkraft an berufsbildenden Schulen durchaus von dieser Berufswahl abhalten.
Im Ländertausch nach Rheinland-Pfalz versetzte Kolleginnen und Kollegen werden seit dem 18.06.2013 wie neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen behandelt. Dies führt dazu, dass die im Ländertausch versetzten Lehrkräfte häufig erhebliche finanzielle Einbußen gegenüber ihrer bisherigen Besoldung hinnehmen müssen, auch wenn Ihre bisherige Tätigkeit als Lehrkraft in einem anderen Bundesland in Rheinland-Pfalz als förderliche Zeit anerkannt wird. Wünschenswert wäre hier eine Besitzstandswahrung im Sinne der Überleitung aus dem bisherigen Besoldungsdienstalter, so wie es andere Bundesländer bei der Übernahme von Kolleginnen und Kollegen im Rahmen des Ländertauschs aus anderen Bundesländern tun