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Risiko Aufsichtspflicht

Lehrkräfte müssen beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Sollte das nicht gelingen, wird das Land für entstandene Schäden in Haftung genommen, dass seinerseits Regressansprüche an die Lehrkraft stellen kann.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.12.2012, Az. III ZR 226/12  hierzu die Weichen gestellt.

Hintergrund des Urteils

Der Kläger hatte im Juni 2010 seinen Firmenwagen vor einem Schulgebäude geparkt, indem er einen Wasserschaden beseitigte. Im Schulgebäude ist auch eine Kindertagesstätte mit einem eigenen Außenbereich untergebracht. An diesem besagten Tag, war eine Kindergartengruppe unter Leitung einer Kindergärtnerin mit Gartenarbeiten im Außenbereich des Kindergartens beschäftigt. Drei der Kinder entfernten sich von der Gruppe und bewarfen das Auto des Klägers mit Kieselsteinen. Der Kläger verklagte die Stadt, wegen der an seinem Fahrzeug entstandenen Lackschäden. Denn er war der Ansicht, die Erzieherinnen der Kindertagesstätte seien ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe für das Urteil

Bisher mussten die Kläger beweisen, dass ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht (Aufsicht) verletzt hat. Dies ergab sich aus § 839 BGB in Verbindung mit § 34 GG. Dies war für die Kläger in vielen Streitfällen aber schlicht und einfach unmöglich. Mit seinem Urteil vom 13.12.2013 hat der BGH nun eine Beweislastumkehr vollzogen indem die Beweislastregel des § 832 BGB im Rahmen der bisherigen Amtshaftung nach § 839 BGB angewendet hat. Jetzt muss die Beklagte beweisen, dass keine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag.

Konsequenzen 

Lehrkräfte müssen jetzt durch die Anwendbarkeit des § 832 BGB einen sog. Entschuldungsbeweis führen. Sie müssen also nachweisen ihre Aufsichtspflicht nicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt zu haben um einen Schadensersatzanspruch abzuwehren. Gelingt es ihnen nicht, muss das Bundesland für den entstandenen Schaden aufkommen und wird die Lehrkräfte anschließend in Regress nehmen.

Lehrkräfte sollten also darauf achten, dass sie während ihrer Aufsicht von Schülerinnen und Schülern wahrgenommen werden, damit diese später als Zeugen benannt werden können. Dies gilt nicht nur für Pausenaufsichten sondern generell für alle Schulveranstaltungen.

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