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Erkrankung im Schuldienst, wenn sie länger als 4 Wochen dauert! Was ist zu tun?

Eine Erläuterung zur Abgrenzung zwischen BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) und Verfahren bei längerfristigen Erkrankungen.

Krankheit bringt immer Sorge und Unsicherheit mit sich. Mit welchen Maßnahmen und Vorgehensweisen ist bei längerfristiger Erkrankung zu rechnen? Da ist es von Vorteil, wenn die betreffende Lehrkraft gut informiert ist und die Genesung im Vordergrund stehen kann!

Bei mehr als 30 Arbeitstagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Zeitspanne eines Jahres ist die Schulleitung verpflichtet, der betroffenen Lehrperson ein BEM in schriftlicher Form anzubieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen oder wiederholt erfolgte. Im Rahmen von BEM ist eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden und die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und dauerhaft zu sichern. BEM dient aber auch nach § 167 Abs 2 SGB IX  der Prävention und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz.
Das Angebot des BEM kann angenommen oder aber auch von der Lehrperson abgelehnt werden. Nachteile bei Ablehnung entstehen grundsätzlich nicht.
In den Gesprächen, die vertraulich sind und federführend entweder von der Schulleitung oder dem Institut für Lehrergesundheit (IfL) gestaltet werden, sollten auch Gegebenheiten und Umstände im alltäglichen beruflichen Alltag zur Sprache kommen, die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst und/oder verstärkt haben. Ausgehend von einer gründlichen Analyse, zu der die betroffene Lehrkraft maßgeblich beiträgt, sollen Maßnahmen, Hilfestellungen und Leistungen verabredet und festgelegt werden die zielführend sind. Unterstützend können der ÖPR oder auch externe Institutionen wie z.Bsp. das Integrationsamt, die Krankenversicherung oder die Unfallkasse hinzugezogen werden.
Die vereinbarten Festlegungen sind dann durchzuführen und zu evaluieren. Der ÖPR ist über das Angebot des BEM durch die Schulleitung in Kenntnis zu setzen. Siehe hierzu die Handreichung zum BEM.

Beeinträchtigt eine Erkrankung den Einsatz der Lehrkraft derart, dass eine vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit resultiert, kann nach § 11 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) eine Reduzierung des Regelstundenmaßes für ein halbes, längstens jedoch für ein Jahr insgesamt auf Antrag gewährt werden. Dabei ist von Relevanz, dass eine volle Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit als wahrscheinlich angenommen wird. Über die Reduktion des Regelstundenmaßes entscheidet die Schulbehörde (Referat 31 Personalverwaltung und Schulrecht) nach Sichtung des Wiedereingliederungsplans eines privaten Arztes oder des Instituts für Lehrergesundheit (IfL). Dem Wiedereingliederungsplan ist dabei ein schriftlicher Antrag auf Wiedereingliederung beizufügen. Bei verbeamteten Lehrkräften ist hierbei eine amtsärztliche Untersuchung obligat. Für beschäftigte Lehrkräfte gelten andere Bedingungen. § 44 SGB IX und  § 74 SGB V sind hier die Grundlage für die Wiedereingliederung.

Leider kann aus einer Erkrankung auch eine Dienstunfähigkeit oder eine begrenzte Dienstfähigkeit resultieren (§§ 26 und 27 Beamtenstatusgesetz BeamtStG).
§ 44 Landesbeamtengesetz (LBG) regelt hierbei das diesbezügliche Verfahren und Vorgehen. Ein Verdacht auf Dienstunfähigkeit kann beispielsweise aufkommen, wenn  innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate krankheitsbedingte Abwesenheit vorlag.

Die in § 47 Landesbeamtengesetz (bzgl.§ 29 BeamtStG) geregelte ärztliche Untersuchung wird hierbei auf Veranlassung der ADD durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen. Die Untersuchung soll der Feststellung der Dienstfähigkeit dienen. Wenn zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten  nicht wieder voll hergestellt ist, ist von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen. Der/die Beamte/Beamtin wird zu Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und Übermittlungsbefugnis an die Behörde hingewiesen. Die erkrankte Lehrperson erhält eine Kopie der erteilten Auskünfte sowie auf Verlangen eine Kopie des ärztlichen Gutachtens.
In Einzelfällen, z.B. bei einer schwerwiegenden akuten Erkrankung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, kann die ADD von einem Untersuchungsauftrag absehen, auch wenn die Voraussetzungen für eine ZMU vorliegen.

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