Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Wiedereingliederung (Stand 09/25)
Einführung des BEM
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, wurde am 25. März 2014 vom Bildungsministerium Rheinland-Pfalz gemeinsam mit den Hauptpersonalvertretungen für Schulen und Studienseminare eingeführt. Es soll Lehrkräfte nach einer längeren Erkrankung unterstützen, ihre Gesundheit fördern und ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen.
Wann ein BEM angeboten wird
Ein BEM kommt dann zum Einsatz, wenn eine Lehrkraft innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen erkrankt war. Die Schulleitung behält die Krankmeldungen im Blick und ist verpflichtet, der betroffenen Person ein schriftliches Angebot zu machen. Die Lehrkraft hat anschließend vier Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen möchte.
Ablauf und Beteiligte
Wenn die Lehrkraft zustimmt, kann sie wählen, ob das Verfahren von der Schulleitung selbst oder vom Institut für Lehrergesundheit (IfL) begleitet wird. Auf Wunsch können weitere Beteiligte wie der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte hinzugezogen werden. Alle, die am Verfahren teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Abschluss des BEM wird ein Protokoll erstellt, das die Lehrkraft erhält. Außerdem bekommt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Kopie, und mit Zustimmung der Lehrkraft auch der örtliche Personalrat. Weitere Informationen stehen in den aktualisierten Handreichungen von Dezember 2023 oder auf der Internetseite des IfL Mainz
Inhalt des BEM
Im Gespräch im Rahmen des BEM geht es in der Regel nicht um eine Verringerung des Unterrichtsdeputats. Vielmehr wird gemeinsam überlegt, welche Veränderungen am Arbeitsplatz – sei es organisatorisch, räumlich oder inhaltlich – sinnvoll sein können, damit die Lehrkraft gesund bleibt und arbeitsfähig ist.
Wiedereingliederung nach längerer Krankheit
Soll im Rahmen eines BEM eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 11 LehrArbZVO erfolgen, also eine langsame Steigerung der Unterrichtsstunden bis zum ursprünglichen Deputat, muss die Lehrkraft dafür einen Antrag bei der ADD stellen. Vor einer Entscheidung findet eine Untersuchung durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt statt. Ein Wiedereingliedungsplan der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ist hilfreich, reicht jedoch allein nicht aus. Der Amtsarzt berücksichtigt ihn aber bei seiner Beurteilung. Eine stufenweise Wiedereingliederung hat keine Auswirkungen auf die Dienstbezüge.
Siehe auch: Handreichungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement an Schulen und Studienseminaren im Bereich BPR-Service
Lehrkräfte als Opfer von Gewalt
Zur allgemeinen Information hat der BPR im Bereich BPR-Service/Handreichungen das Schreiben „Lehrkräfte als Opfer von Gewalt“ (ADD) aus dem Jahr 2020 online bereitgestellt. Dieses Dokument enthält Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit rechtswidrigen Angriffen auf Lehrkräfte. Ziel ist es, die straf-, zivil- und dienstrechtliche Abwicklung solcher Vorfälle zu erleichtern und persönliche Nachteile durch mögliche Versäumnisse zu vermeiden. Zudem wird ein verbindlicher Rahmen mit spezifischen Informations- und Handlungsverpflichtungen festgelegt.
Freistellung von örtlichen Personalräten
Aus aktuellem Anlass finden Sie die Rahmenbedingungen für die Freistellung der örtlichen Personalvertretungen im Bereich BPR-Service - Handreichungen als PDF hinterlegt.
Beschluss eines Vertretungskonzepts in der Gesamtkonferenz
Die Beschlussfassung eines Vertretungskonzepts durch die Gesamtkonferenz ist an PES-Schulen eine rechtliche Notwendigkeit und ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vorgaben.
Übersicht
Ein erster Hinweis hierzu findet sich auf der PES Seite des Bildungsservers pes.bildung-rp.de „Arbeitshilfen zur Konzepterstellung 2021-11“ Punkt 3.5
„Das schriftliche Vertretungskonzept hat auch die Funktion einer Rechenschaftslegung und soll erst nach offizieller Verabschiedung der an der Schule zuständigen Gremien (z.B. durch die Gesamtkonferenz) an das PES Koordinationsteam übermittelt werden.“
Die Verpflichtung zur Beschlussfassung eines Vertretungskonzepts in der Gesamtkonferenz kann aus den §§ 27 und 28 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG RLP) hergeleitet werden.
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- § 27 SchulG RLP regelt die Mitwirkung der Lehrkräfte an der Gestaltung der Schule. Da ein Vertretungskonzept eine grundlegende organisatorische Regelung ist, fällt es in den Aufgabenbereich der Lehrkräfte und der entsprechenden Gremien.
- § 28 SchulG RLP beschreibt die Gesamtkonferenz als zentrales Beschlussgremium für pädagogische und organisatorische Angelegenheiten. Da die Organisation von Vertretungsunterricht eine wesentliche Frage der Unterrichtsgestaltung ist, muss die Gesamtkonferenz darüber entscheiden.
Zusätzlich zur Gesamtkonferenz unterliegt die Einführung eines Vertretungskonzepts auch der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LPersVG RLP.
Dort wird festgelegt, das Fragen des Arbeitszeitsystems, des Dienstes in Bereitschaft und auf Abruf sowie Fragen der täglichen Arbeitszeit der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats unterliegen.
Detaillierte Darstellung
§ 27 SchulG RLP – Mitwirkung der Lehrkräfte
Dieser Paragraph regelt die Mitgestaltungspflicht der Lehrkräfte an ihrer Schule. Lehrkräfte sind nicht nur für den Unterricht verantwortlich, sondern auch für organisatorische und pädagogische Entscheidungen, die den Schulbetrieb betreffen.
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- Relevanz für Vertretungskonzepte:
- Die Organisation von Vertretungsunterricht gehört zu den zentralen Aufgaben der Schule.
- Ein Vertretungskonzept beeinflusst direkt die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte und kann ihre Unterrichtsplanung sowie die pädagogische Qualität des Unterrichts beeinflussen.
- Da Lehrkräfte aktiv an der Gestaltung des schulischen Alltags beteiligt sind, müssen sie über ein solches Konzept mitentscheiden.
- Relevanz für Vertretungskonzepte:
§ 28 SchulG RLP – Die Gesamtkonferenz als Entscheidungsorgan
Die Gesamtkonferenz ist das höchste Gremium innerhalb einer Schule, in dem Lehrkräfte, pädagogisches Personal sowie Vertreter der Schüler- und Elternschaft über wesentliche schulische Belange beraten und abstimmen.
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- Relevanz für Vertretungskonzepte:
- Da Vertretungskonzepte die Unterrichtsorganisation beeinflussen, handelt es sich um eine pädagogische und organisatorische Maßnahme, die laut § 28 in die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz fällt.
- Die Konferenz kann Verfahrensweisen festlegen, nach denen Unterrichtsausfälle kompensiert werden, um pädagogische Kontinuität zu sichern,
- Eine solche Regelung betrifft nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Schüler und Eltern – daher ist eine breite Abstimmung im Schulgremium erforderlich.
- Relevanz für Vertretungskonzepte:
Zusammenhang mit LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6
Neben den Bestimmungen aus dem Schulgesetz unterliegt ein Vertretungskonzept auch der Mitbestimmung des Personalrats:
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- LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 5:
- Regelungen zum Arbeitszeitsystem und des Dienstes in Bereitschaft und auf Abruf sind mitbestimmungspflichtig.
- Vertretungskonzepte greifen direkt in die Verteilung von Arbeitszeiten ein und müssen daher vom Personalrat mitbestimmt werden.
- LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 6:
- Allgemeine Grundsätze zur Unterrichtsorganisation fallen unter die Mitbestimmungspflicht, wenn sie Verlängerungen oder Verkürzungen von Arbeitszeiten der Lehrkräfte betreffen.
- Ein festes Vertretungskonzept kann zusätzliche Pflichten für Lehrkräfte bedeuten und erfordert daher eine formal abgesicherte Zustimmung.
- LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 5:
Schlussfolgerung
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- Die rechtliche Grundlage für die Beschlussfassung eines Vertretungskonzepts in der Gesamtkonferenz kann aus § 27 und § 28 SchulG RLP abgeleitet werden.
- Zusätzlich ist die Mitbestimmung durch den Personalrat erforderlich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LPersVG RLP.
- Eine alleinige Entscheidung durch die Schulleitung wäre daher nicht zulässig, ohne die Gesamtkonferenz und den Personalrat einzubeziehen.