Arzttermine während der Dienstzeit – kein Fall für Urlaubsanträge
Uns erreichen Fragen zur Behandlung von Arztterminen während der Dienstzeit. Anlass sind Fälle, in denen Lehrkräfte aufgefordert werden, für medizinisch notwendige Untersuchungen Urlaub zu beantragen oder ausgefallenen Unterricht nachzuholen.
Nach Auffassung des BPR BBS lässt sich eine solche Verpflichtung aus den einschlägigen Regelungen nicht herleiten.
Medizinisch notwendige Arzttermine begründen keinen Urlaubsantrag
Grundsätzlich sollen Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn
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- der Termin medizinisch notwendig ist,
- der Zeitpunkt nicht frei gewählt werden kann oder
- die Behandlung ausschließlich während der Dienstzeit angeboten wird.
Dies betrifft beispielsweise Facharzttermine, ambulante Eingriffe, endoskopische Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Maßnahmen.
Die organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte (Stand Dezember 2025, Punkt 4.2.7) stellen hierzu klar, dass Lehrkräfte Anspruch auf Arbeits- bzw. Dienstbefreiung haben, wenn eine ärztliche Behandlung nicht außerhalb der geltenden Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung soll grundsätzlich abgesehen werden; besonders begründete Einzelfälle bleiben hiervon unberührt.
Gerade bei Untersuchungen wie einer Magen- oder Darmspiegelung kann es aufgrund von Sedierung oder Nachwirkungen häufig zu einer anschließenden Dienstunfähigkeit kommen. Eine Verpflichtung, hierfür Erholungsurlaub zu beantragen, ergibt sich weder aus der Urlaubsverordnung noch aus den genannten Handreichungen.
Muss ausgefallener Unterricht nachgeholt werden?
Wird einer Lehrkraft für einen nicht aufschiebbaren Arzttermin Dienstbefreiung gewährt, handelt es sich nicht um ein unentschuldigtes Fernbleiben und auch nicht um eine selbst verursachte Verringerung der Unterrichtsverpflichtung.
Eine automatische Verpflichtung, ausgefallene Unterrichtsstunden vor- oder nachzuarbeiten, besteht daher grundsätzlich nicht. Vielmehr handelt es sich zunächst um einen organisatorischen Unterrichtsausfall, für den die Schule geeignete
Vertretungsregelungen treffen muss. Ob Lerngruppen mit Aufgaben versorgt werden, Vertretungsunterricht stattfindet oder Unterricht ausfällt, liegt in der Verantwortung der Schulleitung.
Dem BPR BBS ist weder aus dem Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, der Urlaubsverordnung noch aus schulrechtlichen Vorschriften für Lehrkräfte eine Regelung bekannt, nach der Unterrichtsstunden, die aufgrund einer genehmigten Dienstbefreiung für einen nicht aufschiebbaren Arzttermin ausfallen, zwingend nachgeholt werden müssen.
Fazit
Nicht frei wählbare und medizinisch notwendige Arzttermine sind grundsätzlich kein Anlass für einen Urlaubsantrag. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Arbeits- bzw. Dienstbefreiung. Wird diese gewährt, besteht regelmäßig auch keine Verpflichtung, ausgefallenen Unterricht nachzuholen. Eine gegenteilige Auffassung bedarf einer konkreten rechtlichen Grundlage.
Hinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine Auffassung des BPR BBS auf Grundlage der derzeit geltenden Regelungen wieder. Die Bewertung konkreter Sachverhalte kann von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Insbesondere besonders begründete Ausnahmefälle oder abweichende dienstrechtliche Konstellationen können eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich machen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Wiedereingliederung (Stand 09/25)
Einführung des BEM
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, wurde am 25. März 2014 vom Bildungsministerium Rheinland-Pfalz gemeinsam mit den Hauptpersonalvertretungen für Schulen und Studienseminare eingeführt. Es soll Lehrkräfte nach einer längeren Erkrankung unterstützen, ihre Gesundheit fördern und ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen.
Wann ein BEM angeboten wird
Ein BEM kommt dann zum Einsatz, wenn eine Lehrkraft innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen erkrankt war. Die Schulleitung behält die Krankmeldungen im Blick und ist verpflichtet, der betroffenen Person ein schriftliches Angebot zu machen. Die Lehrkraft hat anschließend vier Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen möchte.
Ablauf und Beteiligte
Wenn die Lehrkraft zustimmt, kann sie wählen, ob das Verfahren von der Schulleitung selbst oder vom Institut für Lehrergesundheit (IfL) begleitet wird. Auf Wunsch können weitere Beteiligte wie der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte hinzugezogen werden. Alle, die am Verfahren teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Abschluss des BEM wird ein Protokoll erstellt, das die Lehrkraft erhält. Außerdem bekommt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Kopie, und mit Zustimmung der Lehrkraft auch der örtliche Personalrat. Weitere Informationen stehen in den aktualisierten Handreichungen von Dezember 2023 oder auf der Internetseite des IfL Mainz
Inhalt des BEM
Im Gespräch im Rahmen des BEM geht es in der Regel nicht um eine Verringerung des Unterrichtsdeputats. Vielmehr wird gemeinsam überlegt, welche Veränderungen am Arbeitsplatz – sei es organisatorisch, räumlich oder inhaltlich – sinnvoll sein können, damit die Lehrkraft gesund bleibt und arbeitsfähig ist.
Wiedereingliederung nach längerer Krankheit
Soll im Rahmen eines BEM eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 11 LehrArbZVO erfolgen, also eine langsame Steigerung der Unterrichtsstunden bis zum ursprünglichen Deputat, muss die Lehrkraft dafür einen Antrag bei der ADD stellen. Vor einer Entscheidung findet eine Untersuchung durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt statt. Ein Wiedereingliedungsplan der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ist hilfreich, reicht jedoch allein nicht aus. Der Amtsarzt berücksichtigt ihn aber bei seiner Beurteilung. Eine stufenweise Wiedereingliederung hat keine Auswirkungen auf die Dienstbezüge.
Siehe auch: Handreichungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement an Schulen und Studienseminaren im Bereich BPR-Service