Was ändert sich - Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Mehrarbeit im Schuldienst“
Am 1. August 2018 tritt die Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Mehrarbeit im Schuldienst“ in Kraft. In seinem Eposschreiben an alle staatlichen Schulen und staatlichen Studienseminare in Rheinland-Pfalz sowie die Schulen in privater Trägerschaft, stellt Herr Dr. Thews vom Ministerium für Bildung die wesentlichen Änderungen der Neufassung gegenüber der alten Verwaltungsvorschrift heraus.
- Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit für einen längeren Zeitraum (Nummer 1.4.2 der neuen VV) ist jeweils nur noch für die Dauer eines Schulhalbjahres möglich. Sofern weiterhin Bedarf besteht, bedarf es einer erneuten Anordnung von Mehrarbeit. In der alten Fassung war die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit für den Zeitraum bis zu einem Schuljahr möglich.
- Gemäß Landespersonalvertretungsgesetz (§80 Abs.2 Nr. 6 LPersVG) bedarf die Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit der Zustimmung des Örtlichen Personalrates (Nummer 1.4.8 der neuen VV). Vorhersehbare Mehrarbeit ist nach dem LPersVG Mehrarbeit, für deren Anordnung unter Beachtung der personalvertretungsrechtlichen Mindestfrist von 6 Werktagen ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt werden kann. Zu den Werktagen zählen Samstage, auch wenn an diesen kein Unterricht stattfindet. Maßgeblich für die Mitbestimmungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem bekannt wird, dass Mehrarbeit erforderlich wird. Wird z.B. durch Fortbildung einer Lehrkraft Mehrarbeit notwendig, ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Schulleitung von der bewilligten Fortbildung Kenntnis erhält. Auch bei Mehrarbeit, die nicht der formalen Mitbestimmung unterliegt, geht das Ministerium davon aus, dass die ÖPR seitens der Schulleitung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit einbezogen werden.
- Überschreitet die Mehrarbeit im Kalendermonat den Schwellenwert von 3 Wochenstunden, ist nach der neuen Verwaltungsvorschrift innerhalb eines Jahres für die gesamte in demselben Monat geleistete Mehrarbeit ab der ersten Stunde Dienstbefreiung zu gewähren (Nummer 2.4 der neuen VV). Die alte Verwaltungsvorschrift gab eine Frist von 3 Monaten vor. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt. Auch nach Ablauf der Jahresfrist bleibt eine Dienstbefreiung möglich. Soweit die Gewährung von Dienstbefreiung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden. Dies muss die Schulleitung schriftlich in einem dafür vorgesehenen Formular bestätigen. Für PES und EQuL erfolgt die Erfassung der Mehrarbeitsstunden sowie der Nachweis über ausgeglichene bzw. noch auszugleichende Mehrarbeitsstunden über das PES-Portal, das entsprechend überarbeitet wird.
Die komplette Verwaltungsvorschrift finden Sie hier.