Einführung von neuen Medien im Klassenraum z.B. Whiteboards oder Tablet-Klassen
Im Rahmen des DigitalPakts wird es an den Berufsbildenden Schulen zu Umstellungen in der Arbeitsweise der Kolleginnen und Kollegen kommen. Inwiefern das Kollegium an der Einführung zu beteiligen ist, wird unter anderem im Schulgesetz (SchulG) geregelt. Nach § 28 Abs. 1 SchulG gestaltet und koordiniert die Gesamtkonferenz (GK) „die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule.“[1] Hieraus ergibt sich, dass die GK im Rahmen der Einführung von neuen Medien zu beteiligen ist, da die GK die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit gestaltet und koordiniert und im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Angelegenheiten die für die gesamte Schule von wesentlicher Bedeutung sind, beschließt.
Weiterhin ist der Örtliche Personalrat nach § 80 Abs. 1 (6. Gestaltung von Arbeitsplätzen) LPersVG bei Fragen der Umgestaltung des Arbeitsplatzes in der Mitbestimmung. Eine Erweiterung erfährt der Sachverhalt in §80 Abs. 2 „Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit: 1. Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, (…)“[2]
Sofern an der Schule gebildet, ist laut § 40 Abs. 4 SchulG „der Schulelternbeirat in allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen anzuhören, insbesondere bei (...) Nr. 1 der Veränderung des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, Nr. 2 der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist, (…)“[3] Ferner soll nach § 48 Abs. 2 Schulgesetz der Schulausschuss vor allen wesentlichen Beschlüssen und Maßnahmen der Schule gehört werden.
[1] Entnommen aus „ Schulgesetzt RLP - § 28 Gesamtkonferenvom 30. März 2004, aufgerufen am 20.01.2020
[2] Entnommen aus Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) - §80, aufgerufen am 20.01.2020
[3] Entnommen aus dem Schulgesetzt RLP - §33 vom 30. März 2004, aufgerufen am 20.01.2020