Einstellungen in die Lehramtsausbildung zum 01.11.2021
1. Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum 01.11.2021 erfolgte auf Grundlage der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung, die eine Ausbildungsplatzhöchstzahl für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen von 135 vorsieht.
Wegen der immer noch relativ hohen Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit zwei allgemeinbildenden Fächern, wurden in einigen Fächern, für die an berufsbildenden Schulen nur ein begrenzter Bedarf besteht, Fachhöchstzahlen erlassen, die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begrenzen:
Für die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zum 01.11.2021 lagen insgesamt 112 Bewerbungen vor, von denen 91 die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten. Die Bewerberzahlen sowie der Einstellungsumfang zum 01.11.2021 bewegen sich im Ver-gleich zu den vorangegangenen Einstellungsterminen wiederum auf relativ niedrigen Niveau.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit zwei allgemeinbildenden Fächern hat sich im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 rückläufig entwickelt und bewegt sich im Vergleich zum Einstellungstermin 01.05.2021 auf vergleichbarem Niveau:
Beteiligung der Gesamtkonferenz im Rahmen der Einführung eines digitalen Klassenbuches –
BPR BBS im Gespräch mit der Schulabteilung der ADD
Im Gespräch des BPR BBS mit Vertretern der Schulabteilung der ADD wurde die Rolle der Gesamtkonferenz im Rahmen der Einführung eines digitalen Klassenbuchs eingehend erörtert.
Nach Auffassung der ADD stellt ein digitales Klassenbuch keine Neueinführung dar, wenn das bestehende Klassenbuch in analoger Form lediglich in der digitalen Form des Klassenbuchs abgebildet wird.
Umgang mit vulnerablen Lehrkräften im Schuljahr 2021/2022
Lt. einem EPoS-Brief aus dem Bildungsministerium vom 14.Juli 2021 liefert insbesondere die Veränderung der Impfsituation, mit dem deutlich erleichterten Zugang zum Erhalt einer Corona-Impfung, die Begründung dafür, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht (für Personal mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen) nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt wird.
Unter Ziffer 7.1.1 gibt der 11. Hygieneplan dazu neue Regelungen vor:
Die bloße Verweigerung der Impfung ist kein Anlass für eine Befreiung.
Verbietet sich eine Impfung aus ärztlicher Sicht, so muss in einem entsprechenden Attest begründet werden, wieso eine Impfung zu schwerwiegenden und über das allgemeine Impfrisiko hinausgehenden gesundheitlichen Folgen führen würde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Lehrkraft zu beantragen.
Die Schulfachreferate (bei der ADD) befinden auf der Grundlage einer Empfehlung des Institutes für Lehrergesundheit (IfL) über den Antrag und informieren die personalführende Stelle (Referat 31 bei der ADD) über ihre Entscheidung. Ggf. erfolgt dort eine weitergehende Prüfung.
Schulleitungen oder das IfL alleine entscheiden nicht über die Befreiung vom Präsenzunterricht.
Bei den Regelungen des Hygieneplanes für Schwangere gibt es keine Änderungen.