Neuregelung bei der Altersermäßigung für tarifbeschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte
Aus einem Schreiben der ADD vom 27.02.2019 an alle Schulen in Rheinland-Pfalz geht hervor, dass, aufgrund der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und bei Erfüllung von § 9 LehrArbZVO, tarifbeschäftigten und verbeamtete Lehrkräften, mit Beginn des Schuljahres in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, drei Wochenstunden Altersermäßigung gewährt werden. Diese Regelung gilt auch für befristet beschäftigte Lehrkräfte - auch solche, die nach Erreichen der Altersgrenze befristet wieder eingestellt werden.
Auszahlung des Kindergeldes erfolgt zukünftig über die Familienkasse der Bundesanstalt für Arbeit
Das Finanzministerium des Landes Rheinland-Pfalz beauftragte mit dem EPOS-Schreiben vom 27.Juni 2018 alle Obersten Dienstbehörden, die Landtagsverwaltung sowie die Staatskanzlei die jeweiligen nachgeordneten Dienststellen über die ab dem 01.Oktober 2018 gültige Änderung der Zuständigkeit für die Auszahlung des Kindergeldes an die Berechtigten zu informieren.
Änderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeit für Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppe A 15 und Beschäftigte der Entgeltgruppe E 15 TV-L (Studiendirektorinnen/Studiendirektoren)
Mit der Änderung der Landesverordnung über die dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 19.07.2017 geht die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Studiendirektorinnen und Studiendirektoren an öffentlichen Schulen (nach § 6 Abs. 1 Schulgesetz) sowie den Versuchsschulen vom Ministerium für Bildung auf die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion über. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte der Entgeltgruppe E 15 TV-L.