Dokumentation der Arbeitszeit von Lehrkräften während der Zeit der pandemiebedingten Schulschließung
Durch die Schließung der Schulen Aufgrund des Coronavirus (Covid-19) musste vielerorts eine Notbetreuung stattfinden, bzw. viele Kolleginnen und Kollegen arbeiten von zu Hause aus. Überraschend war in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass an einer Reihe von Schulen offenbar eine Dokumentation der Arbeitszeit der Lehrkräfte erwartet wird, obwohl kein regulärer Unterricht mehr stattfindet und die Arbeit überwiegend im Homeoffice erledigt wird.
Zu diesem Thema hat der Schulabteilungsleiter bei der ADD, Herr Raimund Leibold, nachfolgendes mitgeteilt:
Handreichung zum Umgang mit Teilzeitbeschäftigung an BBS hier: Entlastungsmöglichkeiten für Teilzeitlehrkräfte
Ein Gastbeitrag vom HPR BBS
Verfasser: HPR BBS
Grundlagen: Verwaltungsvorschrift (VV): Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften (02.03.1994), diese befindet sich am Ende der Handreichung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2015 zum Anteil der ungebundenen Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (BVerwG AZ: 2 C 16.14)
Vorwort
Die vorliegende Handreichung versucht, dem Handlungsbedarf aufgrund eines immer größer werdenden Anteils an Teilzeitlehrkräften in berufsbildenden Schulen im Sinne der o. g. Grundlagen Rechnung zu tragen.
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Teilzeitlehrkräfte ist darauf zu achten, dass die zeitliche Summe aller Aufgaben (gebundene und ungebundene Arbeitszeit) die jeweilige Teilzeitquote nicht übersteigt. Dies ist sicherzustellen durch
- von vornherein nur anteilige Übertragung von Aufgaben oder
- einen entsprechenden späteren Ausgleich bei anderen Aufgaben bei überanteiliger Übertragung.
Alle Bestandteile der Lehrkräftearbeitszeit sind gleichwertig und ausschließend quantitativ zu betrachten. Zeitanteile sind notfalls durch die Schulleitung unter Heranziehung nach Größe und Struktur vergleichbarer Schulen zu schätzen und bei Bedarf notfalls zu erläutern.
Eine Umfrage des HPR BBS weist jedoch darauf hin, dass dies nicht in allen berufsbildenden Schulen der Fall ist und deshalb ein Handlungsbedarf besteht. Diese Handreichung soll Kolleginnen und Kollegen, Örtliche Personalräte und Schulleitungen bei einem angemessenen Umgang mit Teilzeitbeschäftigung vor Ort unterstützen und ggf. bei der Erarbeitung einer Dienstvereinbarung zum Thema helfen.
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Nachweis der Immunität gegen Masern bzw. einer Kontraindikation gegen Masern-Impfung wird Pflicht - Aktualisiert
Der Bundestag hat am 14. November 2019 in 2./3. Lesung das Masern-Schutzgesetz (Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention) beschlossen, welches am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat gebilligt wurde und nun am 01. März 2020 in Kraft tritt.
Das Ziel des Masernschutzgesetzes ist es, in der Bevölkerung einen möglichst großen Impfschutz - insbesondere bei heutigen Kindergarten- und Schulkindern - zu erreichen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder später in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen nachgewiesen werden müssen.
Das gilt in gleicher Weise auch für das Personal in solchen oder vergleichbaren Einrichtungen, also auch für Erzieher*innen und Lehrkräfte (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind)!