Betreuung von Kindern während coronabedingter Kita- und Schulschließung
Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund von coronabedingter Kita- und Schulschließung die Betreuung ihrer Kinder und ihre Unterrichtsverpflichtungen unter einen Hut bringen müssen, stehen meist vor einem unlösbaren Problem. Sind beide Elternteile arbeitstätig ist eine Abstimmung nur unter schwierigsten Umständen möglich und die Einbindung der Großeltern ist, wenn diese Möglichkeit überhaupt besteht, in Coronazeiten so gut wie ausgeschlossen.
Einen zeitlich begrenzten Ausweg aus diesem Dilemma, bietet bei Beamten § 31 der Urlaubsverordnung und bei Angestellten § 21 des Tarifvertrages der Länder.
Fehlender Dienstunfallschutz bei Teilnahme an schulischen Dienstveranstaltungen vor dem eigentlichen Verbeamtungstermin
In seinem Schreiben an alle öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz vom 06. Juni 2023 formuliert Herr Leibold, dass keine Bedenken bestehen, wenn Lehrkräfte, die zum ersten Schultag verbeamtet werden, an Konferenzen in der letzten Ferienwoche teilnehmen, wenn dies seitens Schulleitung und BewerberIn gewünscht ist.
Nach Ansicht des BPR BBS bestehen hier jedoch erhebliche Bedenken, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Dienstunfallschutz für die betroffenen Lehrkräfte besteht
Örtliche Personalräte sollten die Gegegebenheiten an ihrer Schule klären und ihre Schulleitungen gegebenenfalls daran erinnern, dass die Teilnahme von zukünftigen Kolleginnen und Kollegen vor dem Verbeamtungstermin auf eigenes Risiko erfolgt.
Schwangerschaft – eine besondere Zeit für Kolleginnen
Völlig zu Recht sieht der Gesetzgeber daher vor, schwangere Kolleginnen und deren ungeborenes Kind besonders zu schützen. Kann doch der Arbeitsplatz Schule vielfältige Gefährdungen bereithalten, die zunächst und auf den ersten Blick übersehen werden können.
Seit 2016 gibt es dazu das onlinebasierte Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz in Form eines Fragebogens des Instituts für Lehrergesundheit (IfL). Die Empfehlungen des IfL sollen dabei helfen, die werdende Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz zu schützen. Denn das Mutterschutzgesetz und die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung verbieten zum Beispiel grundsätzlich jegliche Mehrarbeit sowohl für werdende als auch für stillende Mütter.
- Dokumentation der Arbeitszeit von Lehrkräften während der Zeit der pandemiebedingten Schulschließung
- Gastbeitrag HPR BBS: Handreichung zum Umgang mit Teilzeitbeschäftigeitlehrkräfte an BBS hier: Entlastungsmöglichkeiten für Teilz
- Nachweis der Immunität gegen Masern
- Verfahren zur schulischen Personalgewinnung (VSP)