Gewährung von Altersermäßigung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Am 03. Juli 2015 informierte die Schulabteilung der ADD alle Schulen in Rheinland-Pfalz darüber, dass mit dem „Neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auch für Lehrkräfte in Kraft getreten ist. Das Gesetz wurde am 24.06.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz veröffentlicht (S. 90 ff.). Im Rahmen dieses Gesetzes, wurde auch § 9 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung an die höhere Altersgrenze angepasst.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 25.09.2015, gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Bezug auf die Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Allerdings ist zu beachten, dass bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gemäß § 44 Nr. 4 TV-L das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres endet, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat.
In sinngemäßer Anwendung des § 9 LehrArbZVO ist daher tarifbeschäftigten Lehrkräften, bei denen die Voraussetzungen des § 9 LehrArbZVO erfüllt sind, in den letzten vier Schulhalbjahren vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 44 Nr. 4 TV-L die Altersermäßigung zu gewähren.
Mitbestimmung der Bezirkspersonalräte im Rahmen der Einstufung nach § 16 TV-L Abs. 2 Satz 4
Die bisherige Praxis der vorläufigen Stufenfestlegung im Rahmen von Einstellungen von tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen ist künftig nach dem Willen des Finanzministeriums nicht mehr möglich. In der Praxis hat dies zur Folge, dass mit dem Einstellungsauftrag des Fachreferats bereits die Entscheidung der jeweiligen Fachreferentin bzw. des jeweiligen Fachreferenten vorliegen muss, ob entsprechend § 16 TV-L Absatz 2, Satz 4 förderliche Zeiten im Rahmen der Festsetzung der Entgeltstufen zu gewähren sind.