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Problemlagen bezüglich der Einstufung in die Entgeltstufen im Rahmen des TV-L

Für den Bezirkspersonalrat der staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen ergeben sich aus dem Schreiben der ADD zur Stufenfestsetzung nach § 16 TV-L (Stand 20.11.2013) verschiedene Problemlagen, die zum einen erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewinnung dringend benötigter Lehrkräfte haben dürften und zum anderen eine bisher insgesamt funktionierende Einstellungspraxis im Beschäftigungsverhältnis, sowohl unbefristet als auch befristet, infrage stellt, dies auch vor dem Hintergrund, dass Einstufungen im Rahmen des TV-L in anderen Bundesländern großzügiger als in Rheinland-Pfalz erfolgen bzw. im benachbarten Hessen noch auf der Grundlage des BAT vollzogen werden.

 

Bei der Frage der Anerkennung förderlicher Zeiten darf laut der „ergänzenden Hinweise“ gegenüber der bisherigen Praxis nicht mehr von einem generell vorliegenden Personalbedarf ausgegangen werden. Der Personalbedarf ist in jedem Einzelfall durch die Schulaufsicht festzustellen, soweit Beschäftigungsverträge durch die ADD ausgestellt werden. Dies dürfte zwangsläufig zur Folge haben, dass die Einstufung von Bewerberinnen und Bewerbern, die im Beschäftigtenverhältnis eingestellt werden, gegenüber der bisherigen Verfahrensweise vielfach niedriger ausfallen dürfte, wodurch sich die Differenz zur vergleichbaren Besoldung im Beamtenverhältnis nochmals deutlich verschlechtern dürfte. Somit wird es im Bereich der berufsbildenden Schulen unweigerlich schwerer werden, benötigte Lehrkräfte zu rekrutieren, die häufig aufgrund ihres beruflichen Werdegangs älter als 45 Jahre sind und somit nicht mehr verbeamtet werden können.  

Die Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes bei der Stufenfestsetzung ist lediglich in Verbindung mit Zeiten einschlägiger Berufserfahrung, nicht jedoch mit in Addition mit förderlichen Zeiten möglich. Liegen keine anrechenbaren Zeiten einschlägiger Berufserfahrung vor, so kann das Referendariat nicht bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden; es kann lediglich eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in Entgeltstufe 1 um 6 Monate erfolgen. 

Weiterhin ist auch die bisherige Praxis der vorläufigen Stufenfestlegung im Rahmen von Einstellungen nicht mehr möglich. In der Praxis hat dies zur Folge, dass mit dem Einstellungsauftrag des Fachreferats bereits die Aussage des jeweiligen Fachreferenten vorliegen muss, ob förderliche Zeiten zu gewähren sind. Von der gegenwärtigen oft mehrmonatigen Bearbeitungszeit bei der endgültigen Stufenfestsetzung ausgehend, sehen wir die immense Gefahr dass beabsichtigte Einstellungen im Beschäftigungsverhältnis, unbefristet wie befristet, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt, sondern erst deutlich später erfolgen können.   

Im Rahmen des Abschlusses von PES-Verträgen durch die Schulen haben laut den „ergänzenden Hinweisen“ Schulleitungen bereits mit Zusendung der Einstellungsunterlagen an das Referat 31 mitzuteilen, ob förderliche Zeiten vorliegen. Eine nachträgliche Anerkennung förderlicher Zeiten nach Abschluss des Beschäftigungsvertrages ist auch hier nicht mehr möglich, was in der Folge bedeuten dürfte, dass eine zeitnahe Vertretung von temporärem Unterrichtsausfall, was dem Sinn von PES entspricht, zumindest infrage gestellt ist.

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