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Die Einstufung von beschäftigten Lehrkräften: Anerkennung förderlicher Zeiten und einschlägiger Berufserfahrung

Mit Schreiben vom 10.12.2013 wurden die Bezirkspersonalräte durch Herrn Süssmann (Abteilungsleiter Schulen ADD) über wesentliche Eckpunkte im Rahmen der Stufenfestsetzung gemäß § 16 TV-L informiert, die auf Initiative des Ministeriums für Finanzen und des MBWWK künftig anzuwenden sind. Wichtige Eckpunkte sind:

 

Berücksichtigung von Restlaufzeiten

Aufgrund eines Urteil des Bundesarbeitsgerichts werden jetzt, entgegen der bisherigen Praxis, Restlaufzeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigt, wenn keine schädlichen Unterbrechungszeiten vorliegen. Eine Unterbrechung von weniger als 6 Monaten bei dem selben Arbeitgeber wird als unschädlich angesehen; erfolgte das vorherige Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gilt eine Unterbrechung von weniger als 3 Jahren als unschädlich.

Anerkennung förderlicher Zeiten

Die bisher in der Praxis bewährte Umsetzung kann keine Anwendung mehr finden, weil bei der Frage der Anerkennung förderlicher Zeiten nicht mehr von einem generell vorliegenden Personalbedarf ausgegangen werden darf. Der Personalbedarf ist in jedem Einzelfall durch die Schulaufsicht festzustellen, soweit Beschäftigungsverträge durch die ADD ausgestellt werden. Im Fall des Abschlusses von PES-Verträgen zur Abdeckung von temporärem Unterrichtsausfall findet die Feststellung des Personalbedarfs auf Ebene der jeweiligen Schule statt. 

Auch ist die bisherige Praxis der vorläufigen Stufenfestlegung im Rahmen von Einstellungen nicht mehr möglich. In der Praxis hat dies zur Folge, dass mit dem Einstellungsauftrag des Fachreferats bereits die Aussage des jeweiligen Fachreferenten vorliegen muss, ob förderliche Zeiten zu gewähren sind. Im Rahmen des Abschlusses von PES-Verträgen durch die Schulen haben Schulleitungen bereits mit Zusendung der Einstellungsunterlagen an die ADD mitzuteilen, ob förderliche Zeiten vorliegen. Eine nachträgliche Anerkennung förderlicher Zeiten nach Abschluss des Beschäftigungsvertrages ist nicht mehr möglich.

Es stellt sich die berechtigte Frage, wie der zeitliche Ablauf der Stufenfestsetzung in der Praxis mit den jeweiligen Einstellungsterminen in Einklang gebracht werden soll. In der Folge müssen die Einstellungsvorgänge so frühzeitig wie möglich beginnen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung von PES-Kräften zur Kompensierung des temporären Unterrichtsausfalls wird durch die künftige Einstufungspraxis flexibles Handeln maßgeblich eingeschränkt.

Referendariat

Bei der Referendarzeit handelt es sich nicht um Zeiten einer Berufserfahrung oder um eine Restlaufzeit, sondern sie verkürzt die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 um 6 Monate. Die Berücksichtigung des Referendariats ist also nur in Verbindung mit Zeiten einschlägiger Berufserfahrung, nicht jedoch in Addition mit förderlichen Zeiten möglich. Liegen keine anrechenbaren Zeiten einschlägiger Berufserfahrung vor, so kann das Referendariat nicht bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden – es kann aber weiterhin einer Verkürzung der Stufenlaufzeit in Entgeltstufe 1 um 6 Monate erfolgen.

 

Es ist deshalb wichtig, die Referendarzeit in dem Selbsterklärungsvordruck auszuweisen, damit diese Zeiten im Rahmen der Anerkennung nicht vergessen werden.

 

 

 

 

 

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