Prüfertätigkeit in den Ausschüssen der Kammern
– genehmigungs– bzw. anzeigepflichtige Nebentätigkeit?
Bei der Tätigkeit von beamteten Lehrerinnen und Lehrern in den Prüfungsausschüssen der Kammern handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die zugleich eine Nebentätigkeit darstellt, die aber kraft Gesetzes nicht als Nebentätigkeit gilt. Deshalb muss keine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt werden. Eine Anzeigepflicht entfällt wegen der dienstlichen Veranlassung dieser Tätigkeit.
Urlaubsverordnung
Durch die zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung vom 04.07.2013 (GVBl. S. 271) wurde die Vorschrift des § 31 der Urlaubsverordnung (UrlVO), der den Urlaub aus persönlichen Anlässen der Beamten regelt, neu gefasst.