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Urlaubsverordnung

Durch die zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung vom 04.07.2013 (GVBl. S. 271) wurde die Vorschrift des § 31 der Urlaubsverordnung (UrlVO), der den Urlaub aus persönlichen Anlässen der Beamten regelt, neu gefasst.

Bei einer schweren Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes kann für jedes Kind bis zu sieben Arbeitstage im Urlaubsjahr Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Dieser Anspruch ist auf eine Höchstzahl von insgesamt 18 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr beschränkt. Bei Alleinerziehenden gilt die doppelte Anzahl an Urlaubstagen. Die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person muss ärztlich bescheinigt werden.

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