Änderungen bei der Probezeit im Rahmen der Verbeamtung
Die Veränderungen bei der Probezeit begründen sich aus der Änderung des Landesbeamtengesetzes bzw. der Schullaufbahnverordnung mit Wirkung vom 01.07.2012
Die gesetzliche Regelung lautet mit Wirkung vom 01.07.2012 wie folgt:
Nach § 20 Landesbeamtengesetz dauert die regelmäßige Probezeit drei Jahre.
Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden.
Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Am 25.03.2014 haben das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (MBWWK) und die Hauptpersonalvertretungen für die staatlichen Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz eine Dienstvereinbarung zur Einführung des Betrieblichen Eingliederungs-managements an Schulen und Studienseminaren mit sofortiger Wirkung geschlossen.