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Prüfertätigkeit in den Ausschüssen der Kammern

– genehmigungs– bzw. anzeigepflichtige Nebentätigkeit?

Bei der Tätigkeit von beamteten Lehrerinnen und Lehrern in den Prüfungsausschüssen der Kammern handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die zugleich eine Nebentätigkeit darstellt, die aber kraft Gesetzes nicht als Nebentätigkeit gilt. Deshalb muss keine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt werden. Eine Anzeigepflicht entfällt wegen der dienstlichen Veranlassung dieser Tätigkeit.

 

Weshalb ist das so?

Gemäß § 3 Nebentätigkeitverordnung handelt es sich bei Prüfertätigkeiten von Lehrkräften der berufsbildenden Schulen in Prüfungsausschüssen der Kammern um eine Nebentätigkeit, da diese Tätigkeit keine Aufgabe des Hauptamtes der Lehrerin/des Lehrers ist und nicht gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz erbracht wird.

Allerdings stellt die Prüfertätigkeit in Prüfungsausschüssen der Kammern nach § 40 Abs. 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. Nach § 82 Abs. 2 Landesbeamtengesetz gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter nicht als Nebentätigkeit.

Die Beamtin/der Beamte kann gemäß Landesbeamtengesetz § 82 Abs. 1 zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit verpflichtet werden. Gemäß § 20 Abs. 2 Urlaubsverordnung kann der notwendige Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.

Übrigens:

Der Zeitaufwand für die genehmigungsfreie Tätigkeit als Prüferin bzw. Prüfer bei den Kammern wird nicht mit Nebentätigkeiten, für die eine Genehmigung erforderlich ist, zusammengerechnet. Es kann also in der Regel eine Nebentätigkeit im Umfang von acht Zeitstunden neben der Prüfertätigkeit genehmigt werden.

 

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