Dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Lehrkräfte
Soll eine schwerbehinderte Lehrkraft beurteilt werden bzw. lässt sich eine schwerbehinderte Lehrkraft beurteilen, so ist die für die Schule zuständige örtliche Vertrauensperson zu beteiligen. Die zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Lehrer an BBS hat das Recht an allen Teilen des Beurteilungsverfahrens (Unterrichtsbesuch, Gespräch nach Ziffer 1.4 der VV-Beurteilung, Eröffnung) teilzunehmen. Verantwortlich für die Einladung zu den jeweiligen Verfahrensbestandteilen ist die Schulleiterin/der Schulleiter. Hierbei sind die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren“ zu beachten, insbesondere die Ziffer 1.4:
Erleichterter Zugang in das Beamtenverhältnis
Mit seinem Urteil vom 25. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Art der gesundheitlichen Anforderungen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis in wesentlicher Hinsicht geändert und so den Zugang zum Beamtenverhältnis für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen deutlich erleichtert. Details