Wiedereingliederung
Nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) besteht für den Arbeitgeber die rechtliche Verpflichtung bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit seiner Beschäftigten präventiv tätig zu sein und ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch zu führen. Ein wichtiger Aspekt ist hierbei die Maßnahme der Wiedereingliederung. Diese betrifft gleichermaßen schwerbehinderte als auch nicht-schwerbehinderte Lehrkräfte.
Die Art und Weise, wie eine Wiedereingliederung erfolgt, hängt jedoch davon ab, ob die Lehrkraft verbeamtet oder beschäftigt ist.
Beamte
Wiedereingliederung erfolgt über den § 11 Lehrkräftearbeitszeitverordnung (LehrArbZVO), Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit, und bedarf des Antrags des/der Betroffenen.
Der Arzt des Vertrauens (am besten ein Facharzt) entwickelt mit dem/der Betroffenen einen Vorschlag zur Wiedereingliederung, der auf die medizinischen Notwendigkeiten und die schulischen Gegebenheiten bezogen ist. In dem Vorschlag sollte das konkrete maximal pro Unterrichtswoche leistbare Stundenmaß angegeben sein. Dieses Stundenmaß kann entweder über den gesamten Zeitraum konstant bleiben oder in Intervallen sukzessive bis hin zur vollen Dienstfähigkeit gesteigert werden. Falls es darüber hinaus Faktoren gibt, die für die Wiedereingliederung bedeutsam sind (z. B. zeitliche Verteilung der Unterrichtsstunden, maximale tägliche Belastung, etc.), sollte der Arzt das ebenfalls mit aufnehmen und begründen. Wichtig ist auf jeden Fall der Hinweis, dass hierdurch die volle Dienstfähigkeit voraussichtlich in spätestens sechs Monaten wieder hergestellt sein wird.
Dieser schriftliche Vorschlag wird dem Amtsarzt beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt am Untersuchungstag vorgelegt. Bei entsprechender Plausibilität übernimmt er diesen meist unverändert und übermittelt das der ADD. Während der Wiedereingliederung nach § 11 LehrArbZVO erhält die beamtete Lehrkraft ihre vollen Bezüge.
Problematisch wird es bei chronischen Erkrankungen, die häufig die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit faktisch unmöglich machen, oder bei Rückmeldung des untersuchenden Amtsarztes an die ADD, dass nur eine dauerhafte Reduzierung des Stundenmaßes Erfolg bringt. Dann wird eine Untersuchung durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) auf begrenzte Dienstfähigkeit nach § 44 Landesbeamtengesetz (LBG), § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die Folge sein. Dabei wird das von der Lehrkraft leistbare Stundenmaß festgesetzt, das mindestens die Hälfte des regulären Stundendeputats beträgt.
Bezahlt werden dann die anteiligen Bezüge, die um einen Zuschlag ergänzt werden.
Beschäftigte
Wiedereingliederung erfolgt im Krankenstand unter Bezug von Krankengeld und muss mit der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse geklärt werden. D. h. anders als die beamtete ist die beschäftigte Lehrkraft nicht im Dienst, es handelt sich um einen Arbeitsversuch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit. Spätestens nach 18 Monaten müssen Beschäftigte wieder voll arbeitsfähig sein. Ansonsten werden sie von ihrer Krankenkasse „ausgesteuert“, die Zahlung von Krankengeld wird eingestellt (Termin teilt die Krankenkasse rechtzeitig vorher schriftlich mit). Während die gesetzliche Krankenkasse in der Regel die Kosten der Wiedereingliederung trägt, geschieht das bei privaten nur, wenn dies auch Vertragsbestandteil ist.
Um die Wiedereingliederung vor Ort leisten zu können, bedarf es der engen Abstimmung zwischen der Schulleitung und der/dem Betroffenen. Dabei werden nach Zustimmung des/der Betroffenen die im § 167 (2) SGB IX genannten Personen und Gremien beteiligt.