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Die Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Verfahrensweise bei der Gewährung von Schwerbehindertenermäßigung 

Im § 10 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung Abs. 1 und 2 (LehrArbZVO) ist die Höhe der den schwerbehinderten Lehrkräften zu gewährenden Ermäßigung geregelt. In Absatz 3 steht, dass diese Ermäßigung ab dem Zeitpunkt des Nachweises gewährt wird und zwar ab der Kalenderwoche in der der Nachweis erstmals in der Schule vorgelegen hat.

 

Mit EPOS-Schreiben vom 28.02.2003 (Az. 9424 A-l 03032) hat das Ministerium den Schulen ergänzende Hinweise für das Verfahren bei der Gewährung von Schwerbehindertenermäßigung gegeben. lm Hinblick auf entstandene Unklarheiten werden diese Hinweise in Abstimmung mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten Lehrkräfte an staatlichen Schulen für die Gewährung von Schwerbehindertenermäßigung wie folgt präzisiert: 

1. Grundsätzlich kann Schwerbehindertenermäßigung nur gewährt werden, wenn die schwerbehinderte Lehrkraft einen Schwerbehindertenausweis vorlegt, der einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweist. Da zwischen der Feststellung des GdB durch die zuständige Verwaltungsbehörde und der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises durchaus längere Zeiträume vergehen können, ist als Nachweis der Schwerbehinderung auch die Mitteilung des Amtes für soziale Angelegenheiten ausreichend, in welchem ein GdB von mindestens 50 festgestellt wird. Ebenso wie regelmäßig eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ist in diesen Fällen die Mitteilung des Amtes für soziale Angelegenheiten in Kopie zu den bei der Schule geführten Personalunterlagen zu nehmen, Die Schwerbehindertenermäßigung ist sofort mit der Vorlage der genannten Bescheinigungen zu gewähren; in besonderen Fällen kann aus unterrichtsorganisatorischen Gründen zwischen Schulleitung und schwerbehinderter Lehrkraft unter Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung eine Übergangsregelung vereinbart werden. 

2. In Ausnahmefällen - beispielsweise nach einer Operation, die üblicherweise zu einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 führt - kann Schwerbehindertenermäßigung auch schon vor der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung längstens für ein Schulhalbjahr gewährt werden. In diesen Fällen sind die Gründe schriftlich zu den bei der Schule geführten Personalunterlagen zu nehmen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Erweist sich im Nachhinein, dass der angenommene GdB nicht erreicht wird, so ist die zu Unrecht in Anspruch genommene Schwerbehindertenermäßigung ab Beginn des nächstfolgenden Schuljahres bzw.  Schulhalbjahres vollständig durch Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung im gleichen Umfang und im gleichen Zeitraum auszugleichen. 

3. Gemäß § 199 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nach Wegfall der dafür geltenden Voraussetzungen nicht mehr angewendet. Hierbei ist jedoch eine Besonderheit dann zu beachten, wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises endet (und kein neuer Ausweis vorgelegt wird) oder eine Bescheinigung des Amtes für soziale Angelegenheiten einen GdB von weniger als 50 feststellt. Gemäß § 199 Abs. 1 2. Halbsatz SGB IX werden in solchen Fällen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (also auch die Schwerbehindertenermäßigung) "erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides" nicht mehr angewendet. Dies bedeutet in der Praxis, dass auch nach Ende der Geltungsdauer eines Schwerbehindertenausweises die Schwerbehindertenermäßigung aus Rechtsgründen noch weiter zu gewähren ist, und zwar im Regelfall für drei Kalendermonate. Kommt es über den die Verringerung feststellenden Bescheid zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, durch die die Rechtskraft nicht eintritt, muss die Schwerbehindertenermäßigung weiter gewährt werden. Wegen der in diesen Fällen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht häufig nicht einfachen Prüfungen empfiehlt es sich auch insoweit, bei der Entscheidungsfindung die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.* 

 Im Auftrag

Wilhelm Holtmeier

per E-Mail an alle staatlichen Schulen des Landes Rheinland-Pfalz – gesendet am 16.12.2003 vom Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz

* Achten Sie auf das Gültigkeitsdatum in Ihrem Schwerbehindertenausweis! Egal, ob Sie in einem Widerspruchsverfahren oder in einem Klageverfahren sind gilt: solange noch kein rechtskräftiger Bescheid der feststellenden Behörde vorliegt, der den aktuellen GdB verringert, wird Ihr Ausweis von der ausstellenden Behörde verlängert. Diesen verlängerten Ausweis legen Sie als Kopie der ADD vor.

 

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