Verbeamtungshöchstalter für schwerbehinderte Lehrkräfte
In ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf gemäß § 19 Absatz 1 Landesbeamtengesetz grundsätzlich nur berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze erhöht sich für schwerbehinderte Lehrkräfte gemäß § 8 Abs. 4 der Laufbahnverordnung um drei Jahre, d.h. eine Verbeamtung kann noch bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres erfolgen.