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Dürfen Reisekosten im Rahmen von Schulfahrten auf Schüler/-innen umgelegt werden?

Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte und Unterrichtsgänge sind für die beteiligten Lehrkräfte Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Sinne des Landesreisekostengesetzes, sofern eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz vorliegt. Jede Schulfahrt ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Lehrkräfte vor Vertragsabschluss als Dienstreise oder als Dienstgang zu genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass ausreichende Mittel zur Gewährung der Reisekostenvergütungen zur Verfügung stehen oder die Finanzierung der Dienstreise oder des Dienstgangs auf andere Weise gesichert ist. Lehrkräfte und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen erhalten Reisekostenvergütungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Das Reisekostengesetz und die Verwaltungsvorschrift „Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ bestimmen ausschließlich die Art und dem Umfang der Reisekostenerstattungen. In diesem Rahmen steht jeder Schule in jeder Schulart ein Budget für solche Reisekostenerstattungen zur Verfügung. Seit Jahren ist festzustellen ist, dass nicht jede Schule ihr zur Verfügung stehendes Budget ausnutzt. Die Schulen sind deshalb aufgefordert, nicht ausgenutzte Reisekostenmittel zu einem bestimmten Stichtag an die Reisekostenstelle zu melden, so dass diese finanziellen Mittel anderen Schulen und damit Kolleginnen und Kollegen zugute kommen können. (Zur Genehmigung von Schulfahrten siehe auch „Richtlinie für Schulfahrten, Nr. 8“, Verwaltungsvorschrift des MBFJ vom 04.11.2005).

Zur Finanzierung der Reisekosten der begleitenden Lehrkräfte sind Freiplätze bezüglich der Fahrt, Verpflegung und Unterkunft ausschließlich von den Aufsichtspersonen in Anspruch zu nehmen (siehe hierzu die jährlichen Schreiben der ADD an die Schulen zum Vollzug der Richtlinien für Schulfahrten vom 04.11.2005).

Die Umlagemöglichkeit von Reisekosten auf Schüler/-innen ist in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen nicht explizit erwähnt. Die  Ausführungen des Landesreisekostengesetzes, der Richtlinie für Schulfahrten sowie der Verwaltungsvorschrift zur Reisekostenvergütung lassen unseres Erachtens die Möglichkeit der Umlage der Reisekosten auf Schüler/-innen nicht zu.

In einer Zusammenstellung von Leitlinien für Schul-/Klassenfahrten des Landeselternbeirates Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2004 wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Umlage von Reisekosten begleitender Lehrkräfte auf Schüler/-innen in den Grundsätzen* der einzelnen Schule festgelegt werden soll. In diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern nicht verpflichtet werden können, die Kosten für Lehrkräfte zu übernehmen. Hier wird auch noch einmal darauf hingewiesen, dass begleitende Lehrkräfte die angebotenen Freiplätze der Reiseanbieter in Anspruch nehmen oder Finanzierungsmöglichkeiten über den schulischen Förderverein nutzen sollen.

*In den Richtlinien für Schulfahrten wird unter Nr. 3 „Planung und Durchführung von Schulfahrten“ erläutert, dass Schulen Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten aufstellen. Der Schulelternbeirat muss den aufgestellten Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten nach § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 SchulG zustimmen. Die Schülervertretung ist nach § 33 Abs. 1 SchulG ebenfalls zu beteiligen. Alle Schulfahrten haben sich an diesen Grundsätzen zu orientieren.

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