Auslandskrankenversicherung bei Klassenfahrten
Nach Ziffer 14.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 04.11.2005 "Richtlinien für Schulfahrten" (GAmtsbl.2006, S.12) soll bei Auslandsfahrten ein ausreichender Krankenversicherungsschutz sichergestellt sein.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17.03.2011 stellt klar, dass Ziffer 14.3 o.g. Verwaltungsvorschrift eine entsprechende Hinweispflicht der Schule gegenüber den Schülerinnen und Schülern, sowie – im Falle deren Minderjährigkeit – den Eltern festlegt.
Der von dem Gericht zu entscheidende Sachverhalt bezieht sich auf die Erstattung von Heilbehandlungskosten, verursacht durch einen stationären Aufenthalt eines Schülers in einem ausländischen Krankenhaus.
Ein unterlassener Hinweis der Schule bzgl. der Erforderlichkeit einer Auslandskrankenversicherung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern einen Amts-haftungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz begründen und demnach wäre in diesen Fällen ggf. Schadensersatz zu leisten. Zur Vermeidung solcher Ansprüche bitten wir Sie, darauf zu achten, dass die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule entsprechend informiert werden.