Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878) wurde § 16 Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes neu gefasst und den Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit eröffnet, eine Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen vorzeitig zu beenden.
Es ist beabsichtigt, die für den Arbeitnehmerbereich geltende Regelung für die rheinland-pfälzischen Beamtinnen zu übernehmen und § 19 c Absatz 1 Satz 3 der Urlaubsverordnung (UrlVO)zu ändern. Der Ministerrat hat sich damit einverstanden erklärt, dass die vorgesehene Regelung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen erneuter Mutterschutzzeiten bereits im Vorgriff zur Anwendung kommt.
Abweichend vom derzeitigen Wortlaut des § 19 c Absatz 1 Satz 3 UrlVO kann damit die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden.