Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind, sofern der Beamtin/dem Beamten kein anderweitiges Amt derselben oder eine anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 BeamtStG). Für Beamtinnen und Beamte auf Probe gelten vergleichbare Regelungen.
Versetzung in andere Bundesländer
Anträge auf Versetzung in andere Bundesländer im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens (Ländertauschverfahren) sollen sechs Monate vor dem jeweiligen Termin bei der personalaktenführenden Behörde (Rheinland Pfalz: ADD) des Herkunftslandes eingegangen sein: