Personalaktenrecht
Nach § 50 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist für jede Beamtin und jeden Beamten eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Grundsätzliches ist im Landesbeamtengesetz (LBG) § 87 - §96 im Abschnitt 4 – Personal-aktenrecht (zu § 50 BeamtStG) geregelt.
Nach § 88 LBG kann die Personalakte nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
Nach § 92 LBG haben während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Beamtinnen und Beamte ein Recht auf Auskunft, auch in Form der Einsicht, aus ihrer Personalakte oder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Dieses Recht der Akteneinsicht kann formlos geltend gemacht werden.
Die Einsicht in die Personalakte hat während der Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Personalverwaltung zu erfolgen.
Kurzgefasst: Unterschiedlicher Versicherungsschutz bei schulinternem Lehrersport für beamtete bzw. beschäftigte Lehrkräfte
Das schulinterne Angebot für Lehrersport basiert für beide Seiten auf Freiwilligkeit. Zum einem der Kollege (m/w/d) der diesen Kurs anbietet und zum anderen, die Kolleginnen und Kollegen die dieses Angebot wahrnehmen. Der Begriff der „Freiwilligkeit“ steht aber im Gegensatz zum Begriff des „Dienstes“, also der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Grundvoraussetzung für eine Schulveranstaltung ist immer ein Bezug zu den Aufgaben der Schule, also zur Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Insofern handelt es sich unseres Erachtens nach beim wöchentlichen Lehrersport nicht um eine Dienstveranstaltung. In der Folge ergibt sich, dass eine Gewährung von Anrechnungsstunden aus der 3/6-Pauschale für die Betreuung eines solchen Sportangebotes hoch problematisch ist!
Die für die Regulierung von Dienstunfällen zuständige Schadensregulierungsstelle[1] der ADD bestätigte auf Anfrage, dass Unfälle beim Dienstsport nur bei Beamten der Polizei und des Strafvollzugs versichert seien, da bei dieser Beamtengruppe die sportliche Aktivität zum Dienst gehöre. Bei am Lehrersport teilnehmenden beamteten Lehrkräften sei dies aber nicht der Fall. Die Teilnahme am Lehrersport sei freiwillig und wird daher auch nicht als Dienstunfall eingeordnet.
Eine Verletzung bei der Teilnahme am schulinternen Lehrersport ist also unseres Erachtens nach genauso zu bewerten, wie eine Verletzung beim Training in einem Sportstudio und ist abgedeckt durch die Leistungen der privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.
Etwas anders stellt sich der Versicherungsschutz für die Teilnahme an einer schulinternen Lehrersportveranstaltung für beschäftigte (angestellte) Lehrkräfte dar. Nach Auskunft der Unfallkasse Rheinland-Pfalz kann Betriebssport auch vom Personalrat organisiert werden, sofern die sportliche Betätigung von der Autorität der Unternehmerin bzw. des Unternehmers – im übertragenen Sinn der Schulleiter, die Schulleiterin – zumindest durch Billigung getragen wird. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport ist die regelmäßige Durchführung und die regelmäßige Teilnahme. Weiterführende Informationen finden Sie in der Info-Broschüre „Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport“[2]. In dieser enthalten sind, neben weiterführenden Informationen, auch die Kontaktdaten der Unfallkasse Rheinland-Pfalz für weitere Nachfragen.
[1] Kontakt: https://add.rlp.de/de/themen/schadenregulierungs-und-festsetzungsstelle/schadenregulierungsstelle, aufgerufen am 18.02.20
[2] https://www.ukrlp.de/fileadmin/ukrlp/daten/pdf/startseite_internetseite/service/publikationen/infoblaetter/Info_Betriebssport.pdf, aufgerufen am 18.02.20