Inklusionsvereinbarung in Kraft getreten
Die Inklusionsvereinbarung (IV) für die schwerbehinderten Menschen an staatlichen Schulen und Studienseminaren vom 26. Februar 2021, die von unseren Hauptvertrauenspersonen, den Hauptpersonalräten und Frau Ministerin Dr. Stefanie Hubig abgeschlossen wurde, ist am 1. März 2021 in Kraft getreten und wurde am 25. März 2021 im gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur veröffentlicht. Diese ersetzt die bisherige 3. Fortschreibung der Integrationsvereinbarung. Der Begriff „Inklusionsvereinbarung“ ist durch die letzte Novellierung des SGB IX vorgegeben (§ 166 SGB IX).
Im Zuge der Neufassung wurden alle Begrifflichkeiten aktualisiert, z.B. Inklusion statt Integration, VV Teilhabe statt Anwendungsleitlinien, Inklusionsbeauftragte(r) statt Beauftragte(r) des Arbeitgebers, etc...
Die vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen in Kürze:
- Pädagogische Fachkräfte und nichtpädagogisches Personal eingebunden (siehe III. IV)
- Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplan und Aufsichtsführung (siehe IV. Nr. 3 IV) umfasst jetzt auch die Punkte Mentorentätigkeit und Raumzuweisung
- Bedeutung des Präventivgesprächs (vormals Integrationsgespräch) stärker betont (siehe IV. Nr. 3 IV)
- Verteilung der Unterrichtszeit (siehe IV. Nr. 3.4 IV)
- Persönliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (siehe IV. Nr. 4. IV), die sich insbesondere in Nr. 4.2 (Einsatz in der Oberstufe von Gymnasium und IGS) und Nr. 4.5 (Nachholen von ausgefallenem Unterricht) niederschlägt
- Neuregelungen bei Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt (siehe IV. Nr. 7.3 und 7.6 IV)
- Neustrukturierung und Untergliederung von IV. Nr. 9 Berufliche Förderung, dienstliche Beurteilung und schulfachliches Gutachten nach Anlässen
Mit dieser jetzt vorliegenden Inklusionsvereinbarung ist die, hoffentlich nicht unberechtigte, Hoffnung verbunden, dass es zukünftig noch besser gelingt, durch die bestehenden vielfältigen Nachteilsausgleiche, schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben im Schuldienst zu ermöglichen.
Alle Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen im Detail finden Sie hier.
Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Im Zuge des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 vom 18. Juni 2019 wurde ebenfalls im Artikel 4 das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) geändert.
§ 9 Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen und der § 44 Abs. 1 LBesG hat eine neue Fassung erhalten. Danach bekommen begrenzt dienstfähige Beamte zukünftig zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 3 LBesG einen Zuschlag von 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Abs. 3 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt dienstfähige Beamte bei Vollbeschäftigung erhielte.
Bei vorangegangener Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Zuschlag entsprechend.
Beispiel: Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit von 50 %, d.h. 12 Wochenstunden für eine Lehrkraft der BBS.
Die Besoldung erfolgt zukünftig folgendermaßen: Zeitanteilige Besoldung 12/24 + 50 % der Differenz zwischen 12/24 und 24/24.
Ergebnisse der Wahlen zur örtlichen Vertrauensperson für die Amtsperiode 1. Dezember 2022 bis 30. November 2026
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 fanden die Wahlen der örtlichen Vertrauenspersonen (ÖVP) für die neun Betreuungsbereiche innerhalb der Schulart „Berufsbildende Schule“ statt.
Alle neun der amtierenden ÖVP wurden von den Wahlberechtigten in ihrem Amt bestätigt und finden Sie hier.