Ergebnisse der Wahlen zur örtlichen Vertrauensperson für die Amtsperiode 1. Dezember 2022 bis 30. November 2026
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 fanden die Wahlen der örtlichen Vertrauenspersonen (ÖVP) für die neun Betreuungsbereiche innerhalb der Schulart „Berufsbildende Schule“ statt.
Alle neun der amtierenden ÖVP wurden von den Wahlberechtigten in ihrem Amt bestätigt und finden Sie hier.
Umsetzung der Inklusionsvereinbarung - Präventivgespräch (aktualisiert 04/24)
Nach unserer Inklusionsvereinbarung besteht die ausdrückliche Verpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter rechtzeitig vor Erstellung der Einsatzpläne jede/n schwerbehinderte/n Kollegin/en zu einem Präventivgespräch einzuladen. (IV. Maßnahmen zur schulischen Inklusion 3. Unterrichtsverteilung, …)
Am 3. April 2024 hat der Schulabteilungsleiter der ADD in Trier, Herr Raimund Leibold, ein Schreiben an alle Schulen verschickt, in dem er noch einmal an diese Verpflichtung erinnert. Angefügt ist ein Formulierungsvorschlag für den anzufertigenden schriftlichen Vermerk und der Text der Inklusionsvereinbarung.
Zu beachten ist, dass das Gespräch mit jeder einzelnen schwerbehinderten Lehrkraft geführt werden muss und nicht mit mehreren. Die Rücksichtnahme auf die persönliche Situation ist hier ein Muss, in diesem Punkt ist die Inklusionsvereinbarung sehr eindeutig. Ein Unterlaufen durch die oftmals zitierte Planungshoheit beim Lehrereinsatz oder durch das falsch verstandene Anwenden des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht erlaubt. Besonders möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Die persönliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. Hieraus ergibt sich, dass ein Vor- bzw. Nacharbeiten sowie eine Präsenzzeit für diesen Personenkreis nicht zulässig sind. Grundsätzlich ist eine gleichmäßige Unterrichtsbelastung während des gesamten Schuljahres anzustreben.
Ich bitte alle schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen darauf zu achten, dass ihre Interessen entsprechend berücksichtigt werden. Bei Schwierigkeiten vor Ort unterstützen sie die zuständigen örtlichen Vertrauenspersonen.
Inklusionsvereinbarung in Kraft getreten
Die Inklusionsvereinbarung (IV) für die schwerbehinderten Menschen an staatlichen Schulen und Studienseminaren vom 26. Februar 2021, die von unseren Hauptvertrauenspersonen, den Hauptpersonalräten und Frau Ministerin Dr. Stefanie Hubig abgeschlossen wurde, ist am 1. März 2021 in Kraft getreten und wurde am 25. März 2021 im gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur veröffentlicht. Diese ersetzt die bisherige 3. Fortschreibung der Integrationsvereinbarung. Der Begriff „Inklusionsvereinbarung“ ist durch die letzte Novellierung des SGB IX vorgegeben (§ 166 SGB IX).
Im Zuge der Neufassung wurden alle Begrifflichkeiten aktualisiert, z.B. Inklusion statt Integration, VV Teilhabe statt Anwendungsleitlinien, Inklusionsbeauftragte(r) statt Beauftragte(r) des Arbeitgebers, etc...
Die vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen in Kürze:
- Pädagogische Fachkräfte und nichtpädagogisches Personal eingebunden (siehe III. IV)
- Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplan und Aufsichtsführung (siehe IV. Nr. 3 IV) umfasst jetzt auch die Punkte Mentorentätigkeit und Raumzuweisung
- Bedeutung des Präventivgesprächs (vormals Integrationsgespräch) stärker betont (siehe IV. Nr. 3 IV)
- Verteilung der Unterrichtszeit (siehe IV. Nr. 3.4 IV)
- Persönliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (siehe IV. Nr. 4. IV), die sich insbesondere in Nr. 4.2 (Einsatz in der Oberstufe von Gymnasium und IGS) und Nr. 4.5 (Nachholen von ausgefallenem Unterricht) niederschlägt
- Neuregelungen bei Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt (siehe IV. Nr. 7.3 und 7.6 IV)
- Neustrukturierung und Untergliederung von IV. Nr. 9 Berufliche Förderung, dienstliche Beurteilung und schulfachliches Gutachten nach Anlässen
Mit dieser jetzt vorliegenden Inklusionsvereinbarung ist die, hoffentlich nicht unberechtigte, Hoffnung verbunden, dass es zukünftig noch besser gelingt, durch die bestehenden vielfältigen Nachteilsausgleiche, schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben im Schuldienst zu ermöglichen.
Alle Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen im Detail finden Sie hier.