Wenn das Immunsystem die Nerven angreift
Am Mittwoch, dem 7. September 2016, strahlte der SWR in seinem 2. Hörfunkprogramm in der Senderubrik SWR2 Wissen einen sehr interessanten Beitrag zum Thema „Multiple Sklerose“ aus. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, welche möglichen Ursachen und welche neuen Ansätze zur Therapierung dieser neurologischen Erkrankung existieren.
Ausführliche Informationen, Podcast sowie Skript dieser Sendung finden Sie hier.
Ruhestand auf Antrag für verbeamtete schwerbehinderte Lehrkräfte
Seit dem 25. Juni 2015 ist in das Neunte Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Für die schwerbehinderten Lehrkräfte gilt seit dem eine neue Regelung des Ruhestands auf Antrag.
Schwerbehinderte Lehrkräfte, die vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, können weiterhin mit vollendetem 60. Lebensjahr auf ihren Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden (§ 39 Abs. 3 LBG). Auch die bisherige Abschlagsregelung ändert sich für diese Kolleginnen und Kollegen nicht (§ 97a Abs. 2 LBeamtVG).
Schwerbehinderte Lehrkräfte, der Geburtsjahrgänge 1956 bis 1960, erfahren eine schrittweise Erhöhung ihres Antragsruhestandsalters von jeweils zwei Monaten (§ 39 Abs. 3 LBG) auf das vollendete 61. Lebensjahr. Alle ab 1961 Geborenen können zukünftig erst ab diesem Datum auf ihren Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden. Neu ist, dass die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag zukünftig während des Schuljahres erfolgt, sofern hiergegen nicht unabweisbare dienstliche Gründe bestehen (§ 39 Abs. 2 LBG). Abschläge werden zukünftig vom vollendeten 65. Lebensjahr und nicht mehr vom vollendeten 63. Lebensjahr ausgehend berechnet (§ 24 Abs. 2 LBeamtVG). Dies betrifft vollumfänglich alle ab 1. Januar 1964 Geborenen. Für diejenigen, die ab dem 1. Januar 1956 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die abschlagsfreie Ruhestandgrenze schrittweise (1956 bis 1960 um jeweils zwei Monate, 1961 bis 1963 um jeweils drei Monate) angehoben (§ 97a Abs. 2 LBeamtVG).
Lag bisher das Maximum des realisierbaren Abschlags bei 10,8 % (pro Jahr 3,6 %), erhöht sich dieses nun auf 14,4 %, da der Zeitraum sich durch die Heraufsetzung des abschlagsfreien Ruhestandalters um ein Jahr erhöht (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG). Lediglich in Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, wird der Abschlag bei 10,8 % gedeckelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG).
Für schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte gilt diese Regelung nicht!
Eine detaillierte Übersicht, geordnet nach Geburtsdaten, finden Sie hier.
Veränderungen bei der Altersrente für tarifbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte
Eine detaillierte Übersicht der Bestimmungen finden tarifbeschäftigte Lehrkräfte in diesem vom Sozialverband VdK zusammengefassten Merkblatt.Die Deutsche Rentenversicherung informiert kostenlos rund um das Thema Rente unter der Telefonnummer 0800/10004800.
Die psychische Seite von Karzinomerkrankungen
Am Mittwoch, dem 25. April 2014, strahlte der SWR in seinem 2. Hörfunkprogramm in der Senderubrik SWR2 Wissen einen sehr interessanten Beitrag zum Thema „Psychoonkologie“ aus. Dieser Beitrag beschäftigte sich damit, wie Betroffene und Angehörige mit Hilfe der Psychoonkologie die schockierende Diagnose „Krebs“ besser bewältigen können.
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