Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Im Zuge des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 vom 18. Juni 2019 wurde ebenfalls im Artikel 4 das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) geändert.
§ 9 Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen und der § 44 Abs. 1 LBesG hat eine neue Fassung erhalten. Danach bekommen begrenzt dienstfähige Beamte zukünftig zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 3 LBesG einen Zuschlag von 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Abs. 3 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt dienstfähige Beamte bei Vollbeschäftigung erhielte.
Bei vorangegangener Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Zuschlag entsprechend.
Beispiel: Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit von 50 %, d.h. 12 Wochenstunden für eine Lehrkraft der BBS.
Die Besoldung erfolgt zukünftig folgendermaßen: Zeitanteilige Besoldung 12/24 + 50 % der Differenz zwischen 12/24 und 24/24.
Ergebnisse der Wahlen zur örtlichen Vertrauensperson für die Amtsperiode 1. Dezember 2022 bis 30. November 2026
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 fanden die Wahlen der örtlichen Vertrauenspersonen (ÖVP) für die neun Betreuungsbereiche innerhalb der Schulart „Berufsbildende Schule“ statt.
Alle neun der amtierenden ÖVP wurden von den Wahlberechtigten in ihrem Amt bestätigt und finden Sie hier.
Wenn das Immunsystem die Nerven angreift
Am Mittwoch, dem 7. September 2016, strahlte der SWR in seinem 2. Hörfunkprogramm in der Senderubrik SWR2 Wissen einen sehr interessanten Beitrag zum Thema „Multiple Sklerose“ aus. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, welche möglichen Ursachen und welche neuen Ansätze zur Therapierung dieser neurologischen Erkrankung existieren.
Ausführliche Informationen, Podcast sowie Skript dieser Sendung finden Sie hier.