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Aufgabenverteilung und Präsenzpflichten für Lehrkräfte

Lehrkräfte können von der Schulleitung im Rahmen des Zumutbaren auch mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden, die über den reinen Unterricht hinausgehen (Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen, Pkt. 1.6). Bei der Zumutbarkeit solcher Aufgaben sind sowohl die persönliche Situation der Lehrkraft als auch die dienstliche Aufgabe entscheidend. Präsenzpflichten werden in der Regel nicht generell ausgesprochen, sondern nur für den Einzelfall und sind stets mit einer bestimmten Aufgabe verbunden.

Präsenzzeiten und Mitbestimmung

Präsenzzeiten im Sinne von Bereitschaftsdiensten oder Arbeitsbereitschaften zur Ad-hoc-Vertretung unterliegen gemäß LPersVG § 80 Abs. 2, Nr. 5 der Mitbestimmung. Der Begriff "Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft" ist in § 7 (1) ArbZVO aufgeführt.

  • Dienst in Bereitschaft: Beschäftigte müssen sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem bestimmten Ort aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (z.B. Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern).*
  • Arbeitsbereitschaft: Hierbei handelt es sich um Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung innerhalb der regulären Arbeitszeit. Die Beschäftigten müssen jederzeit bereit sein, die Arbeit sofort aufzunehmen (z.B. Rettungsdienste, Leitstellen).**

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gelten die Regelungen der ArbZVO jedoch nicht; stattdessen gilt die LehrArbZVO, die keine speziellen Regelungen zu Bereitschaftsdiensten enthält.

Vertretungskonzepte und Präsenzzeiten

Präsenzzeiten können Teil eines Vertretungskonzepts sein, wenn sich die Schulgemeinschaft darauf verständigt. Ein solches Konzept unterliegt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats und muss von der Gesamtkonferenz beschlossen werden. Wenn die Schulleitung unter den oben genannten Voraussetzungen ein Vertretungssystem eingerichtet hat, sollten alle in diesem Rahmen stattfindenden Vertretungsstunden möglichst zeitnah ausgeglichen werden.

Quelle:
Kommentar zum LPersVG und WOLPersVG Rheinland-Pfalz, Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Liebscher-Kuhn; 111. AL PersVG, RP 2022; * RN 173, S. 104e; ** RN 173b, S. 104f

 

 

 

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