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Arzttermine während der Dienstzeit – kein Fall für Urlaubsanträge

Uns erreichen Fragen zur Behandlung von Arztterminen während der Dienstzeit. Anlass sind Fälle, in denen Lehrkräfte aufgefordert werden, für medizinisch notwendige Untersuchungen Urlaub zu beantragen oder ausgefallenen Unterricht nachzuholen.

Nach Auffassung des BPR BBS lässt sich eine solche Verpflichtung aus den einschlägigen Regelungen nicht herleiten.

Medizinisch notwendige Arzttermine begründen keinen Urlaubsantrag

Grundsätzlich sollen Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn

    • der Termin medizinisch notwendig ist,
    • der Zeitpunkt nicht frei gewählt werden kann oder
    • die Behandlung ausschließlich während der Dienstzeit angeboten wird.

Dies betrifft beispielsweise Facharzttermine, ambulante Eingriffe, endoskopische Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Maßnahmen.

Die organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte (Stand Dezember 2025, Punkt 4.2.7) stellen hierzu klar, dass Lehrkräfte Anspruch auf Arbeits- bzw. Dienstbefreiung haben, wenn eine ärztliche Behandlung nicht außerhalb der geltenden Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung soll grundsätzlich abgesehen werden; besonders begründete Einzelfälle bleiben hiervon unberührt.

Gerade bei Untersuchungen wie einer Magen- oder Darmspiegelung kann es aufgrund von Sedierung oder Nachwirkungen häufig zu einer anschließenden Dienstunfähigkeit kommen. Eine Verpflichtung, hierfür Erholungsurlaub zu beantragen, ergibt sich weder aus der Urlaubsverordnung noch aus den genannten Handreichungen.

Muss ausgefallener Unterricht nachgeholt werden?

Wird einer Lehrkraft für einen nicht aufschiebbaren Arzttermin Dienstbefreiung gewährt, handelt es sich nicht um ein unentschuldigtes Fernbleiben und auch nicht um eine selbst verursachte Verringerung der Unterrichtsverpflichtung.

Eine automatische Verpflichtung, ausgefallene Unterrichtsstunden vor- oder nachzuarbeiten, besteht daher grundsätzlich nicht. Vielmehr handelt es sich zunächst um einen organisatorischen Unterrichtsausfall, für den die Schule geeignete
 
Vertretungsregelungen treffen muss. Ob Lerngruppen mit Aufgaben versorgt werden, Vertretungsunterricht stattfindet oder Unterricht ausfällt, liegt in der Verantwortung der Schulleitung.
Dem BPR BBS ist weder aus dem Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, der Urlaubsverordnung noch aus schulrechtlichen Vorschriften für Lehrkräfte eine Regelung bekannt, nach der Unterrichtsstunden, die aufgrund einer genehmigten Dienstbefreiung für einen nicht aufschiebbaren Arzttermin ausfallen, zwingend nachgeholt werden müssen.

Fazit

Nicht frei wählbare und medizinisch notwendige Arzttermine sind grundsätzlich kein Anlass für einen Urlaubsantrag. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Arbeits- bzw. Dienstbefreiung. Wird diese gewährt, besteht regelmäßig auch keine Verpflichtung, ausgefallenen Unterricht nachzuholen. Eine gegenteilige Auffassung bedarf einer konkreten rechtlichen Grundlage.

Hinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine Auffassung des BPR BBS auf Grundlage der derzeit geltenden Regelungen wieder. Die Bewertung konkreter Sachverhalte kann von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Insbesondere besonders begründete Ausnahmefälle oder abweichende dienstrechtliche Konstellationen können eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich machen.

 

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