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Mitbestimmungsrechte des ÖPR´s beim Abschluss von PES-Verträgen

Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der örtlichen Personalvertretung beim Abschluss von PES-Verträgen kann im Einzelfall arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag) nach sich ziehen. Gerade im Projekt Erweiterte Selbstständigkeit ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Schulleitung und der zuständigen Personalvertretung unerlässlich. In diesem Zusammenhang wurden Schulleitungen von der Projektleitung PES gebeten, den örtlichen Personalräten alle Informationstexte aus dem PES-Portal auszudrucken, die die Beteiligungsrechte des ÖPR betreffen (Projektbeschreibung, Glossar, Leitfaden, FAQ-Liste, Rundschreiben).

 

Der Örtliche Personalrat muss beteiligt werden … 

  • bei der Erstellung des schulischen Vertretungskonzepts, seiner regelmäßigen Evaluation (jährlich über das PES-Portal) und Fortschreibung. Die Befassung der Gesamtkonferenz erfüllt diese Vorgabe nicht. (Erörterungsrecht)
  • bei der Entscheidung, welche Personen aus der Vertretungsdatenbank in welchem Stundenumfang und mit welcher Fächerkombination ausgesucht werden sollen. (Informationsrecht)
  • bei der Entscheidung, wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Basis ist die dem ÖPR vorzulegende Liste der Bewerberinnen und Bewerber, die von der Schulleitung in der Vertretungsdatenbank zum aktuellen Bedarf gefunden wurden. (Erörterungsrecht)
    • Wichtig: Enthält die Liste eine schwerbehinderte Person, ist diese auf jeden Fall zum Vorstellungsgespräch einzuladen (§81 SGB IX).
  • bei allen Vorstellungsgesprächen. Die Einladung an den ÖPR muss rechtzeitig erfolgen.
  • bei der Auswahl von Personen, die zum Abschluss von TV-L-Verträgen grundsätzlich in die Bereitschaft der Schule aufgenommen werden. (Erörterungsrecht)
  • bei der Festsetzung der Eingruppierung und Einstufung beim Abschluss von Verträgen. Der Vordruck zur Geltendmachung von Vorbeschäftigungszeiten und zur Anerkennung ggf. „förderlicher“ Zeiten ist wesentliche Grundlage der zu treffenden Entscheidung und kann vom PES-Portal heruntergeladen werden. (Mitbestimmungsrecht)
  • bei der endgültigen Festlegung der Eingruppierung/Einstufung – meistens erst nach Arbeitsaufnahme  - auf der Grundlage des unverbindlichen Einstufungsvorschlags der ADD. (Mitbestimmungsrecht)

Die Schulleitung muss den ÖPR vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages und vor Arbeitsaufnahme anhand des ausgedruckten Arbeitsvertrages (Entwurf) unterrichten und dessen schriftliche Zustimmung einholen. Erst nach der schriftlichen Zustimmung darf der Vertrag von Schulleitung und der Vertretungskraft unterzeichnet werden. Die Arbeitsaufnahme darf nicht vor der Zustimmung durch den ÖPR erfolgen, da sonst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Achten Sie bitte auch als örtliche Personalräte darauf, dass die örtliche Schwerbehindertenvertretung (ÖVP) zu jedem Vorstellungsgespräch schwerbehinderter Bewerber/-innen eingeladen wird. Zur Vermeidung denkbarer Benachteiligungen sollte die Gleichstellungsbeauftragte der Schule sowohl bei der Vorauswahl als auch bei den Vorstellungsgesprächen beteiligt werden.

 

 

Bürozeiten des Bezirkspersonalrats:

Montag  09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag
09:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
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Freitag  
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Tel:
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Fax:
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