Krankmeldung von beschäftigten Lehrkräften und tarifbeschäftigten Personen

Das elektronische Arbeitsunfähigkeits-Meldeverfahren (eAU) hat zum 01.11.2023 den „gelben Schein“ bundesweit bei der Meldung von Arbeitsunfähigkeit abgelöst. Beschäftigte Lehrkräfte und tarifbeschäftigte Personen nach TV-L müssen zwar weiterhin den Arbeitgeber/Schule/Seminar über die AU benachrichtigen, aber sie müssen mit der Gesetzesänderung keine ärztliche Bescheinigung dazu mehr bei ihrem Arbeitgeber vorlegen (EntgFG).

In den Schulferien sind Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit von Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis unverzüglich anzuzeigen.

„Als Arbeitstage gelten nicht nur Unterrichtstage, sondern auch diejenigen Tage, an denen die erkrankte Person „Dienst“ zu verrichten hat (z. B. Wandertage, Konferenzen, Elternsprechstunden usw.) bzw. zur Dienstleistung herangezogen werden kann.“

Dies gilt auch für verbeamtete Lehrkräfte, die gesetzlich versichert sind.

„Die Entgeltfortzahlung wird durch das Landesamt für Finanzen Koblenz (LfF)… geregelt. Das LfF muss daher von jeder „Arbeitsunfähigkeit“ (auch während der Ferien) sowie von dem Tage der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und der Dienstaufnahme von der Schule in Kenntnis gesetzt werden. Eine durch Unfall und/oder Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit während der Ferien ist der Schulleitung unverzüglich anzugeben.

Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während der Ferien erfolgt. Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit und der Dienstaufnahme - etwa bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während der Ferien - differieren kann.“ Die Abwesenheitsdauer wird auf Kalendertage abgestellt.

Die ADD beschreibt folgenden Handlungsablauf einer eAU:

    1. Eine Person, die pflichtversichert ist, fühlt sich arbeitsunfähig.
    2. Die Person geht zum Arzt und wird "krankgeschrieben".
    3. Die Person meldet sich bei ihrem Arbeitgeber, unter Angabe des Zeitraums, arbeitsunfähig.
    4. Der Arzt übermittelt diese "Krankschreibung" ebenfalls elektronisch an die zuständige Krankenkasse.
    5. Nach Krankmeldung der/des Pflichtversicherten, muss die Schule/das Seminar die gemeldete Abwesenheitszeit über den bekannten Weg (Vordruck Krankmeldung - LfF Vordruck DST 040)
      auch weiterhin an das LfF übermitteln.

Privat Krankenversicherte sowie Privatärzte und Ärzte aus dem Ausland, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, “Erkrankung Kind“, Rehabilitationseinrichtungen, „Beschäftigungsverbot“, „Wiedereingliederung“ beteiligen sich nicht am eAU-Meldeprozess.

Damit die Schule disponieren kann, sollte die Wiederaufnahme des Dienstes spätestens am Tage zuvor mitgeteilt werden.

Quelle: EPoS der ADD Trier an alle Schulen und Studienseminare in Rheinland-Pfalz vom 02.10.2024

 

 

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