Die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung und förderlicher Zeiten bei Einstellungen im Beschäftigungsverhältnis
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2021 vereinfacht sich für die Bewerberinnen und Bewerber der Prozess der Neueinstellungen im Beschäftigtenverhältnis. Die bislang geforderte Beantragung der Anerkennung der vorherigen Tätigkeiten als förderliche Zeiten ist jetzt nicht mehr notwendig. Mit dem Formular „Erklärung über die Beschäftigungszeiten/Jahrespraktika zur Stufenfestsetzung nach §16 TV-L“ wird die Erfassung der vorherigen Tätigkeiten in den Bewerbungsprozess integriert.
Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten?
Angestellte im öffentlichen Schuldienst werden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezahlt. Ihre Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe entspricht festgelegten Tätigkeitsniveaus. Innerhalb dieser Entgeltgruppen werden Entgeltstufen durchlaufen (ES 1 - ES 6). Diese Stufenzuordnung wird bei ihrer Einstellung festgelegt.
Die Dienststelle kann unter Beachtung der Bedarfssituation bei der Neueinstellung durch die Berücksichtigung vorheriger Tätigkeiten eine höhere Stufenzuordnung als die Eingangsstufe 1 in zwei Weisen vornehmen.
- Die einschlägige Berufserfahrung nach §16 Abs. 2 Satz 2 und 3:
Das entspricht Zeiten, die dem angestrebten Arbeitsverhältnis gleichwertig und gleichartig sind. - Die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4:
Hiernach können zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeiten für die vorgesehene Tätigkeit als förderlich angesehen werden.
Was kann in diesem Zusammenhang für die Bewerberinnen und Bewerber wichtig sein?
Man sollte diesen Vordruck gewissenhaft und lückenlos ausfüllen, denn er bildet die Grundlage zur Berechnung der Entgeltstufe. Je nach Eingruppierung kann die monatliche Differenz zwischen den Entgeltstufen bis zu 300 Euro betragen.
In der Praxis hat dies zur Folge, dass mit dem Einstellungsauftrag des Fachreferats bereits die Aussage des jeweiligen Fachreferenten vorliegen muss, ob förderliche Zeiten zu gewähren sind. Durch den vom Finanzministerium festgelegten Einzelfallbezug ist eine nachträgliche Anerkennung förderlicher Zeiten nach Abschluss des Beschäftigungsvertrages nicht mehr möglich.
Was sollten örtliche Personalräte beachten?
Auch für die örtlichen Personalräte sind die Kenntnisse zur Einstufung wichtig, weil die zuständigen Stufenvertretungen innerhalb ihres Wirkungskreises bei Einstellungen ein Mitbestimmungsrecht haben. Im Rahmen des Abschlusses von PES-Verträgen teilen Schulleitungen dem entsprechenden Fachreferat bereits mit der Zusendung der Einstellungsunterlagen mit, ob entsprechende förderliche Zeiten vorliegen. Eine nachträgliche Anerkennung förderlicher Zeiten nach Abschluss des Beschäftigungsvertrages ist nicht mehr möglich.
In der Stufe 1 bleibt man ein Jahr, in Stufe 2 zwei Jahre, in Stufe 3 drei Jahre, in Stufe 4 vier Jahre und in Stufe 5 fünf Jahre, bis nach 15 Jahren die Endstufe 6 erreicht ist.
Bei Einstellung in den Schuldienst erhalten Sie als Vertragsnehmer*in einen Vordruck: „Erklärung über Beschäftigungszeiten/Jahrespraktika zur Stufenfestsetzung nach § 16 TV-L“.
Beim Abschluss von PES-Verträgen ist diese Einstufung wesentlicher Bestandteil der Mitbestimmung durch den Örtlichen Personalrat.
Von der ADD werden in regelmäßigen Abständen für die Schulleitungen zu diesem Thema Fortbildungen angeboten. Verbände und Gewerkschaften bieten diesbezüglich ebenfalls Schulungen für örtliche Personalräte an.